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g. 25.
Zur Fuͤhrung der Kassengeschaͤfte engagirt der Vorstand einen Rendan-
ten, welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Ver-
sammlung des Vorstandes verpflichtet wird.
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnah-
men und Ausgaben zu bewirken und den Ekat aufzustellen. Die Jahresrech-
nung pro Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben,
welcher dieselbe durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und
durch ein vom Vorstande alljährlich hiefür zu bezeichnendes Mitglied der Vor-
prüfung unterwirft. Vierzehn Tage vor der ordentlichen Jahresversammlung
des Vorstandes sind Etat und Jahresrechnung im Büreau des Direktors zur
Einsicht jedes Mitgliedes des Verbandes offen zu legen.
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Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehren-
posten. Dem Direktor ist eine Entschädigung für Büreauaufwand zu gewah-
ren, welche die Regierung auf Anhören des Vorstandes festsetzt. Für die
Schauen erhält der Oirektor und jedes Theil nehmende Vorstandsmitglied eine
Fuhrkosten-Entschädigung von zwei Thalern pro Tag und Person.
§. 27.
Die erste Ausführung der Meliorationsanlagen leitet der Regierungs-
kommissarius — welcher während des Baues als Direktor des Verbandes fun-
gut — mit Hülfe des ihm zugeordneten Baubeamten. Der Vorstand, und
is zu dessen Konstituirung der am 9. Juni 1860. gewählte interimistische, aus
fünf Mitgliedern bestehende Sozietätsausschuß, unterstützen ihn dabei und neh-
men die Rechte des Verbandes wahr.
Der Ausschuß hat den Verband nach Außen zu vertreten; derselbe kann
insbesondere Grundstücke erwerben, Anleihen kontrahiren, sowie alle sonstigen
Rechtsgeschäfte Namens des Verbandes ausführen und letzteren dadurch rechts-
verbindlich verpflichten.
Ein Baubeamter der Regierung revidirt die Arbeiten.
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs=
kommissarius dem Vorstande des Verbandes übergeben mit der Baurechnung
und einem Nachweis der ausgeführten Anlagen und der Inventarienstücke.
Screitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung zu
Gumbinnen, in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist.
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