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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—Nr. 35.
(Nr. 5441.) Allerhöchster Erlaß vom 14. August 1861., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unterhal-
tung der Habelschwerdt-Langenbrücker Straße von dem Nummersteine 2,44
der Glatz-Habelschwerdter Chaussee ab bis zur massiven Brücke über die
Erlitz in Langenbrück, resp. zur Landesgrenze, im Regierungsbezirk Breslau.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Habelschwerdt-Langenbrücker Straße von dem Nummersteine 214
der Glatz-Habelschwerdter Chausee ab bis zur massiven Brücke über die Erlitz
in Langenbrück, resp. zur Landesgrenze, im Regierungsbezirk Breslau, geneh-
migt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Habelschwerdt das Expropria-
tionsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug
auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erbebung be-
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats=
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verlelkhen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 14. August 1861.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1861. (Nr. 5441—5443.) 103 (Nr. 5442.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1801.