Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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elwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen des Schla- 
wer Kreises zum Betrage von 44,450 Thalern, in Buchstaben: vier und vierzig 
tausend vierhundert und funfzig Thalern, welche in folgenden Apoints: 
250 Stück à 100 Thaler = 25,000 Thaler, 
389 à4 50 -- 450 - 
— % - 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit fuͤnf 
Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung vom 1. * 1864. an innerhalb sechs Jahren zu tilgen sind, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachwei- 
sen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ostende, den 4. September 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. Gr. v. Schwerin. 
zugleich für den Finanzminister. 
Schema zu einer Kreis-Obligation. 
Provinz Dommern, Regierungebczirk Cöslin. 
Obligation 
des Schlawer Kreises 
(II. Emission) 
Litr. M .. ... 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des untten . besiätigten Kreistagsbeschlusses vom 
19. Dezember 1860. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von 44,450 Töa- 
ern
	        
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