Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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lern bekennt sich die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Schlawer 
Kreises Namens des Kreises durch diese, fuͤr jeden Inhaber guͤltige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von# Thalern 
in Preußischem Kurant, nach dem Münzfuße von 1857., welche für den Kreis 
kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 44,450 Thalern geschieht vom 
Jahre 1864. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. # Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem 
Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu versiärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Oie ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt 
sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlich 
Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblakte der Königlichen Regierung zu 
Cöslin, dem Kreisblatte des Schlawer Kreises, in der Berliner Börsen-Zeitung 
und der Stettiner Ostsee-Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Schlawe, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeicstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gebbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeicstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungsrermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsien des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. V. 120. sell. bei dem Koniglichen Kreisgerichte zu Schlawe. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den siattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
(Nr. 5444.) ange-
	        
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