Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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II. Verguͤtungen fuͤr besondere Leistungen. 
a) Für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Hafen, oder aus 
dem Hafen nach der Rhede, für jeden Mann, mit welchem das dazu 
angewendete Boot besetzt iit .. . ... 5 Sgr. 
b) Für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Kabel- 
taulänge von 120 Faden: « 
1) wenn die Loorsen Anker und Tau geben 25 Sgr. 
2) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt... 15 Sgr. 
c) Für das Bergen von Ankern, und zwar 
für ein Schiff des großen Ankers des täglichen Ankers 
mit Boye ohne Boye mit Boye ohne Boye 
von z bis 30 Last Tragfahigkeit 3 Rthlr. 5 Rrhlr. 2 Rlthlr. 4 Rthlr. 
- 4 = 6 3 5 
* * 50 2 “"½ “v" * - * 
: 50 -100 - 5 = 7 2 4 ½ 
- 100 “ 200 “J# “° 7 - 9 * 6 8 = 
über 200 = - 10 - 12 2 8 2 - 
10 
Sollten Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das 
Bergen derselben für jeden Anker Ein Thaler bezahlt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Unter Last ist die Preußische Schiffslast zu viertausend Zollpfunden 
zu verstehen. 
2) Für Schiffe von mehr als 150 Last Tragfähigkeit sind die nämlichen 
Lootsengebühren, wie für Schiffe von 141 bis 150 Last zu entrichten. 
3) Es sieht jedem Schiffer frei, ob er die besonderen Leistungen zu II. a. 
bis c. von den Lootsen besorgen lassen oder dazu seiner eigenen Mann- 
schaft oder sonstigen beliebigen Hülfe sich bedienen will. Oie zu g. bis c. 
bestimmten Gebühren sind daher nur zu entrichten, wenn die Dienstlei- 
stungen auf Verlangen von den Lootsen verrichtet worden sind. 
Ostende, den 6. September 1801. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
  
(Nr. 5446.) Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 30. August 1861., betreffend 
die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter dem Namen „Aktiengesell- 
schaft zum Betriebe der Wasserheil -Anstalt Marienberg zu Boppard am 
Rhein“ mit dem Domizil Marienberg zu Boppard, Kreis St. Goar, und 
Bestätigung ihrer Statuten. Vom 16. September 1861. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. August 
d. J. auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1843. die Errichtung einer 
Johrzang 1861. (Nr. 5445—5447.) 104 Aktien=
	        
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