Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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werden, und muß die Berechtigung, Verpflegung, Vorspann und resp. Fourage 
zu fordern, in der Marschroute ausdrücklich bemerkt sein. Milicairs, welche 
ohne solche Marschroute eintreffen, haben auf keine Verpflegung Anspruch, und 
es wird einzelnen Beurlaubten oder sonst nicht im Dienste befindlichen Militairs 
kein Recht auf Quartier und Verpflegung verstattet. 
g. 5. 
Kleinere Detaschements unter zwanzig Mann sollen nie ohne einen Vor- 
gesetzten marschiren, welcher sich bei der Ekappenbehörde zu melden hat. Wenn 
größere Truppenabtheilungen, die weniger als ein Bataillon oder vier Eska- 
drons betragen, marschiren, wird Tags zuvor ein Quartiermacher bei den Etap- 
penbehörden das Nöthige anmelden. Bei größeren Abtheilungen geht der auar- 
tiermachende Offizier zwei Tage voraus; übersleigen solche aber die Stärke eines 
Regimentes, so muß die Regierung fünf Tage zuvor davon benachrichtigt wer- 
den. Die desfallsigen Dislokationen werden sodann in Detmold gemeinschaft- 
lich mit dem vom Korps dahin zu kommandirenden Offtzier angefertigt, der 
über den Betrag an Verpflegung und Transporimitteln, über den Tag der 
Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt sein muß. · 
Artikel III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen und dafuͤr zu 
zahlende Verguͤtung. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
g. 6. 
Die durchmarschirenden Truppen erhalten auf den Grund der Marsch- 
route, auf Anweisung der Etappenbehoͤrde und gegen auszustellende Quittung 
des Kommandirenden, Naturalverpflegung, und soll Niemand ohne Verpflegung 
fernerhin einquartiert werden. 
Als allgemeine Regel wird festgesetzt, daß der Offizier sowohl, wie der 
Soldat, mit dem Tische feines Wirths zufrieden sein muß. Um jedoch schlech- 
ter Beköstigung von Seiten des Wirths, wie übermäßigen Forderungen von 
Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt. 
Der Unteroffizier und Soldat, sowie jede zum Militair gehörende Per- 
son, welche nicht den Rang eines Ofspziers hat, kann in einem Nachtquartier 
verlangen: 
zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch 
oder ein Viertelpfund Speck und so viel Zugemüse, wie Mittags und Abends 
1 einer reichlichen Mahlzeit gehört. Bier, Branntwein, Kaffee oder andere 
ünstliche Getränke kann der Soldat oder Unteroffizier überhaupt nicht verlan- 
gen, und ist, da er reichlich Brod erhält, gehalten, sich das Frühstuck selbst zu 
besorgen, dagegen wird dafür gesorgt werden, daß der Soldar Bier und Brannt- 
wein in den Quartierständen für billige Preise ankaufen kann. 
Die Subalternoffiziere bis zum Hauptmann ausschließlich erhalten außer 
Quartier und Licht und dem zur Heizung ihres Zimmers nöthigen Holze ero 
uppe,
	        
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