Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Suppe, Gemuͤse und Mittags und Abends zu jeder Mahlzeit ein halb Pfund 
Fleisch, alles vom Wirth g ort gekocht, und sowohl zu Mittag als vt Abend 
jedesmal eine Bouteille Bier, Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrod und 
ein Achtel Quart Branntwein. Der Hauptmann kann Mittags noch ein Ge- 
richt mehr, sonst aber nichts weiter als der Subalternoffizier verlangen. 
Für diese Verpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von der Ké- 
niglich Preußischen Regierung dieselbe Vergütung gezahlt, welche die Fürstlich 
Lippesche Regierung in Gemäßheit der anliegenden Verordnung vom 3. Juli 
1861. für die eigenen Truppen ihren Unterthanen gewährt. 
Offiziere vom Stabsoffizier einschließlich aufwärts erhalten nur Quartier 
und beköstigen sich in den Wirthshäusern auf eigene Rechnung. Nur da, wo 
es ihnen hierzu an Gelegenheit fehlt, können sie, gegen sofortige Bezahlung der 
in der Anlage festgesetzten Vergütung, Beköstigung durch die Quartiergeber 
beanspruchen. 
Frauen und Kinder der Offiziere können auf Verpflegung nie Anspruch 
machen; die Frauen und Kinder der Soldaten sollen in der Regel auch weder 
Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch dies ausnahmsweise nicht 
vermieden werden können, so ist die Berechtigung auf Quartier und Verpfle- 
gung in der Marschroute besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl 
die Frauen als die Kinder /Legen die oben festgesetzte Entschddigung einquartiert 
und verpflegt, wobei zwei Kinder für eine Frau zu rechnen sind. 
g. 7. 
Sollten durchmarschirende Soldaten unterwegs krank werden, so sollen 
auf vorschriftsmäßiges Attest des Arztes Krankenwagen bewilligt werden, und 
zwar eine vierspännige Fuhre für acht leichte Kranke. Diejenigen Kranken, 
welche die Truppenabtheilung nicht mit sich führen kann, werden in das Laza- 
reth nach Hörter resp. Herford geschafft, solche aber, deren Gesundheitszustand 
nach dem pflichtmaßigen Attest des Arztes den Transport dahin durchaus nicht 
gestattet, in eine von der Etappe Lemgo zu bestimmende Krankenanstalt daselbst 
untergebracht. Für diese in ein Landesspital aufgenommenen und bis zu ihrer 
Transporktirungsfähigkeit darin unterhaltenen Kranken werden von Seiten der 
Preußischen Regierung die erweislichen Selbstkosten pro Mann und Tag ver- 
gütet. Oem Koöniglich Preußischen Etappeninspektor bleibt es freigesiellt, so oft 
es ihm nöthig dünkt selbst nachzusehen, daß die in solcher Art zurückgebliebenen 
Kranken gut gewartet und behandelt werden. Im Fall einer Beschwerde hat 
derselbe sich an die Behörde zu wenden, sich jedoch jeder eigenen Verfügung 
zu enthalten. - 
H.8. 
Sollte ein Soldat auf dem Marsche sterben, so werden die Beerdigungs- 
kosten liquidirt; es wird aber so wenig dem Prediger, als für die Grabstelle 
etwas gezahlt. 
ei der Liquidation ist das Regiment und der Name des verstorbenen 
Soldaten, sowie die Nummer und das DOatum seiner Marschroute zu bemerken. 
(Nr. 5448.) B. Ver-
	        
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