Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 794 — 
B. Verpflegung der Pferde. 
K. 9. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen dafür sorgen, daß den 
Pferden sters möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen wird. 
Die Fouragerationen werden auf Anweisung der Etappenbehörde und 
gegen Quittung des Empfaͤngers aus einem in dem Etappenhauptort zu eta- 
lirenden Magazin in Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden 
Schwierigkeiren werden von der Etappenbehörde sofort regulirt. Von den 
Quartierträgern kann der Soldat keine Rationen oder Fourage verlangen, 
raes 2 nicht von einer Fürstlich Lippeschen Etappenbehörde darauf ange- 
wiesen i 
Artikel IV. 
Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten. 
K. 10. 
Die Transportmittel werden, ausgenommen die F. 7. angeführten Kran- 
kenwagen, nicht anders und nicht weiter bewilligt, als insofern sie in den Marsch- 
routen ausdrücklich bemerkt sind. Die Stellung der Transportmittel geschieht 
durch die Etappenbehörde in der von der Fürstlich Lippeschen Regierung des- 
halb verfügten Art, und darf keine Requisition und Anforderung vom Militair 
unmittelbar an die Unterthanen erlassen werden. Es wird den Offizieren bei 
eigener Verantwortung zur Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen 
unterwegs nicht durch Personen beschwert werden, welche zum Fahren ein 
Recht haben, daß die Fuhrleute keiner uͤblen Behandlung ausgesetzt und die 
Transportmittel bei der Ankunst im Nachtquartier sofort entlassen werden. 
Dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es bei dem Ab- 
marsch der Truppen an den nöthigen frischen Transporumitreln nicht fehle und 
solche zur gehörigen Zeil eintreffen. 
S. 11. 
Die Vergütung für den Vorspann, wozu auch die Krankenfuhren geh- 
ren, erfolgt nach Maaßgabe der mehrerwähnten Verordnung vom 3. Juli 1861. 
Die Quartiermacher dürfen auf keine Weise Wagen oder Reitpferde für 
sich requiriren, es sei denn, daß sie sich durch eine schriftliche Order des kom- 
mandirenden Offiziers als dazu berechtigt legitimiren können; in diesem Falle 
muß über die desfallsige Leistung gehörig quittirt und solche ebenfalls nach der 
Verordnung vom 3. Juli 1861. vergütigt werden. 
Für Fußboten werden fünf Silbergroschen pro Meile bezahlt, wobei der 
Rückweg außer Betracht bleibt. Dieselben dürfen vom Milikair nicht eigen- 
mächtig genommen werden, söndern sind von den Obrigkeiten des Orts, in 
welchem das Nachtquartier ist, oder durch welchen der Weg führr, schriftlich 
zu requiriren, und haben die Requirenten darüber sofort zu quitriren. 
C. 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.