Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 795 — 
g. 12. 
Die Entfernung von Lemgo (uͤber Blomberg) nach Steinheim wird auf 
drei Meilen und von Lemgo nach Vlotho auf drei und eine halbe Meile hier- 
mit festgestellt. Dem entsprechend erfolgt die Bezahlung der Transportmittel 
ohne Rücksicht auf die verfügten Dislokationen, und sind zu dem Behufe in 
den von den Militairbehörden auszustellenden Quittungen stets die genannten 
Etappenorte anzugeben. 
Artikel V. 
Liquidation der zu leistenden Vergütungen. 
G. 13. 
Die Liquidation der Vergütung für die sämmtlichen vorbemerkten Lei- 
stungen wird vierteljährlich der Königlichen Intendantur VII. Armeekorps zu 
Münster eingereicht, welche dieselbe ohne Verzug feststellt und den Betrag zur 
Zahlung anweist. 
Artikel VI. 
Aufrechthaltung der Ordnung und Militairpolizei. 
F. 14. " 
Der Ecappenkommandant in Minden wird, da im Fürstenthum Lippe 
kein Königlich Preußischer Etappeninspektor angestellt wird, die Differenzen 
zwischen Duamierrrägern Vorspannpflichtigen und Soldaten gemeinschafrlich 
mit der Fürstlich Lippeschen Behörde beseitigen, und ist die Etappenbehörde be- 
rechtigt, jeden Unteroffizier oder Soldaten, der sich thärliche Mißhandlungen 
seines Wirths oder eines anderen Unterthanen erlaubt, zu arretiren und an den 
Kommandirenden zur weiteren Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. 
K. 15. 
Den Etappenbehörden wird es gur besonderen Pflicht gemacht, darauf 
zu achten, daß die Wege in einem möglichst guten Stande erhalten werden; 
auch haben dieselben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß es den durch- 
marschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht verlangen kön- 
nen, und hat über diesen Gegenstand der den Etappeninspektor vertretende 
Etappenkommandant zu wachen, um erforderlichen Falls bei der Landesbehörde 
Beschwerde führen zu können. Die kommandirenden Offiziere sowohl, wie die 
Etappenbehörden sind angewiesen, mit Ernst dahin zu trachten, daß zwischen 
den Bapuarker und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhal- 
ten werde. 
K. 16. 
Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf der vereinbarten Mili- 
tairstraße instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konvention, 
(Nr. 5448.) soweit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.