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g. 12.
Die Entfernung von Lemgo (uͤber Blomberg) nach Steinheim wird auf
drei Meilen und von Lemgo nach Vlotho auf drei und eine halbe Meile hier-
mit festgestellt. Dem entsprechend erfolgt die Bezahlung der Transportmittel
ohne Rücksicht auf die verfügten Dislokationen, und sind zu dem Behufe in
den von den Militairbehörden auszustellenden Quittungen stets die genannten
Etappenorte anzugeben.
Artikel V.
Liquidation der zu leistenden Vergütungen.
G. 13.
Die Liquidation der Vergütung für die sämmtlichen vorbemerkten Lei-
stungen wird vierteljährlich der Königlichen Intendantur VII. Armeekorps zu
Münster eingereicht, welche dieselbe ohne Verzug feststellt und den Betrag zur
Zahlung anweist.
Artikel VI.
Aufrechthaltung der Ordnung und Militairpolizei.
F. 14. "
Der Ecappenkommandant in Minden wird, da im Fürstenthum Lippe
kein Königlich Preußischer Etappeninspektor angestellt wird, die Differenzen
zwischen Duamierrrägern Vorspannpflichtigen und Soldaten gemeinschafrlich
mit der Fürstlich Lippeschen Behörde beseitigen, und ist die Etappenbehörde be-
rechtigt, jeden Unteroffizier oder Soldaten, der sich thärliche Mißhandlungen
seines Wirths oder eines anderen Unterthanen erlaubt, zu arretiren und an den
Kommandirenden zur weiteren Untersuchung und Bestrafung abzuliefern.
K. 15.
Den Etappenbehörden wird es gur besonderen Pflicht gemacht, darauf
zu achten, daß die Wege in einem möglichst guten Stande erhalten werden;
auch haben dieselben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß es den durch-
marschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht verlangen kön-
nen, und hat über diesen Gegenstand der den Etappeninspektor vertretende
Etappenkommandant zu wachen, um erforderlichen Falls bei der Landesbehörde
Beschwerde führen zu können. Die kommandirenden Offiziere sowohl, wie die
Etappenbehörden sind angewiesen, mit Ernst dahin zu trachten, daß zwischen
den Bapuarker und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhal-
ten werde.
K. 16.
Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf der vereinbarten Mili-
tairstraße instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konvention,
(Nr. 5448.) soweit