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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 10. Dezember 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5307.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Dezember 1860., betreffend die Verleihung der
Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. an die Gemeinde kessen und die
Wiederbeilegung des Rechts für dieselbe, auf Kreis= und Landtagen im
Stande der Städte vertreten zu werden.
A-. Ihren Bericht vom 15. Dezember d. J. will Ich der Gemeinde Lessen,
im Kreise Culm des Regierungsbezirks Marienwerder, dem Antrage derselben
entsprechend, gemäß §. 17. des Gesetzes vom 14. April 1856., betreffend die
bandgemeinde Verfalsungen in den sechs östlichen Provinzen, die Städte-Ord-
nung vom 30. Mai 1853. hierdurch verleihen und zugleich der Gemeinde Lessen
das schon früher besessene Recht, auf Kreis= und Landtagen im Stande der
Städte vertreten zu werden, wieder beilegen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 24. Dezember 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Gr. v. Schwerin.
An den Minister des Innern.
(Nr. 5308.)