Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 10. Dezember 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5307.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Dezember 1860., betreffend die Verleihung der 
Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. an die Gemeinde kessen und die 
Wiederbeilegung des Rechts für dieselbe, auf Kreis= und Landtagen im 
Stande der Städte vertreten zu werden. 
A-. Ihren Bericht vom 15. Dezember d. J. will Ich der Gemeinde Lessen, 
im Kreise Culm des Regierungsbezirks Marienwerder, dem Antrage derselben 
entsprechend, gemäß §. 17. des Gesetzes vom 14. April 1856., betreffend die 
bandgemeinde Verfalsungen in den sechs östlichen Provinzen, die Städte-Ord- 
nung vom 30. Mai 1853. hierdurch verleihen und zugleich der Gemeinde Lessen 
das schon früher besessene Recht, auf Kreis= und Landtagen im Stande der 
Städte vertreten zu werden, wieder beilegen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 24. Dezember 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Gr. v. Schwerin. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 5308.)
	        
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