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soweit es nöthig ist, vollständig unterrichtet werden, sowie auch die erforder-
lichen Auszüge sowohl in den Etappen, als in den, selbigen zur Aushülfe bei-
gegebenen Ortschaften zur Nachricht bekannt zu machen und zu affigiren sind.
Artikel VII.
Allgem eine Bestimmungen.
K. 17.
Die Dauer dieser Etappenkonvention wird auf zehn Jahre, vom 1. Sep-
tember 1861. ab gerechnek, festgestellt. Wenn jedoch der Vertrag von einem
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten nicht spätestens ein halbes Jahr
vor dem Ablaufe gekündigt wird, so soll derselbe für ein weiteres Jahr — und
so fort von Jahr zu Jahr — verlängert angesehen werden. Es bleibt dabei
vorbehalten, für den Fall eines während der Dauer des Vertrages eintretenden
Krieges den Umständen nach die etwa nothwendig abzuändernden Bestimmun-
gen durch eine besondere Uebereinkunft festzusetzen.
g. 18.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende,
von dem Fürstlich Lippeschen Kabinersministerium vollzogene Ausfertigung aus-
ewechselt sein wird, durch bffentliche Bekanntmachung in den bekderseitigen
— Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Geschehen Berlin, den 11. Okrober 1861.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
(L. S.) Gr. v. Bernstorff.
Versichende Ministerial-Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstim-
mende Erklaͤrung des Fuͤrstlich Lippeschen Kabinetsministeriums vom 18. Sep-
tember d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 11. Oktober 1861.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Gr. v. Bernstorff.
Rediglrt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).