Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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„nach dem beiliegenden Schema IJ. stempelfrei ausgefertigl. Jeder Obligation wer- 
den zehn Zinskupons und ein Talon zur Erhebung fernerer Kupons nach Ab- 
Flauf von fünf Jahren nach Schema II. und III. beigegeben. 
Die Kupons, sowie der Talon, werden alle fünf Jahre auf besonders zu 
erlassende Dekanmemachung erneuert. 
Die Prioritäts-Obligationen werden von zwei Mitgliedern der König- 
lichen Direktion der Sterschlessschen. Eisenbahn, dem Hauptrendanten und den 
drei Depositarien der Centralkasse, die Zinskupons und der Talon von zwei 
Mitgliedern der Königlichen Direktion und dem Hauptrendanten umergeichnel 
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium ab- 
gedruckt. 
g. 2. 
Die vorstehend genannten Prioritäts-Obligationen werden mit vier und 
einem halben Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Termi- 
nen, am 1. April und am 1. Okkober jeden Jahres, in Breslau und in Ber- 
lin berichtigt. Zinsen von Prioritäts-HObligationen, die innerhalb vier Jahren 
von dem in den betreffenden Kupons bezeichneten Jahlungstage an nicht erho- 
ben sind, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu- 
biger der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft 
in Ansehung der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn und deren Betriebsmittel 
ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Stammaktien und vor allen Prioritäts- 
Obligationen, mit alleiniger Ausnahme der in Folge des Privilegiums vom 
20. August 1853. kreirten Prioritäts-Obligationen Litt. k. und der in Folge 
des Privilegiums vom 26. Juni 1857. kreirten Prioritäts-Obligationen I.i##. F. 
Insoweit nicht der Staat vermöge der von ihm geleisteten Garantie für diese 
Zinsen aufkommen muß, haben sie außerdem vor allen Stammaktien der Ober- 
schlesischen Eisenbahn nebst deren Zinsen und Dividenden das Vorzugsrecht auch 
in Ansehung alles übrigen Gesellschaftsvermögens. 
In Vöreef des letzteren bleibt jedoch allen früheren Prioritäts-Aktien 
und Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn das Vorzugsrecht 
"6t den gegenwärtigen Obligationen Litt. F. II. Emission ausbrückütch vor- 
ehalten. 
g. 4. 
Die Garantie, wie solche vom Staate mit dessen Dividenden und Super- 
Dividenden aus dem Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmen bis zur Hoͤhe von 
drei und einem halben Prozent für die Prioritäts-Obligationen Litt. K. und F. 
übernommen worden ist,, erstreckt sich bis zu gleichem Zinssatze auch auf die 
Prio-
	        
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