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Prioritchs-Obligarionen Litt. F. II. Emission. Die Garantie für den höheren
Zinssatz der zuletzt Hedachten Prioritäts-Obligationen übernimmt die Oberschle-
sische Eisenbahngesellschaft selbst, und zwar in der Weise, daß bei Unzuläng:
lichkeit des Reinertrages der Beslan-Posen-Glogauer Eisenbahn zur Verzin-
sung des gPesammaen Anlagekapitals der Staat mit seiner Garantie bis auf
Hoa von drei und einem halben Prozent, nach Maaßgabe der Eingangs ge-
dachten Verträge vom 28. Juli 1853. und vom 21. Jannuar 1857., wie des
durch die Order vom 27. Dezember 1858. bestätigten dreizehnten Nachtrages
zum Gesellschaftsstatut, vorweg eintrilt, und das, was dann etwa noch unge-
deckt bleibt, von der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zuzuschleßen ist.
g. 5.
Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amorrisation,
wozu die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft allja3hrlich verwenden muß:
a) bis guf Höhe von 1025 Rthlr. 15 Sgr. diejenige Summe, um welche
der Reinertrag der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn den Bedarf für
Verzinsung und Amortisation der acht Millionen Thaler Prioritäts-Obli-
ationen L.itt. E., sowie der vier Millionen vier und vierzig tausend neun-
handen Thaler Prioritäts-Obligationen Litt. F. und den Bedarf an
Zinsen für die auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittiren-
den Obligationen Litt. F. II. Emission übersteigt, und
b) die Zinsen der amortisirten Prioritäts-Obligationen Lilt. F. II. Emission.
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Ok-
tober jeden Jahres, von dem alendersahre ab erechnen in welchem der Rein-
Fura der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn zuerst die erforderliche Höhe
erreicht.
Es bleibt jedoch der Gesellschuft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu
verstcrken und so die Tilgung der Priorikäts-Obligationen zu beschleunigen.
Der Gesellschaft steht auch das Recht zu, außerhalb des Amorrisations=
Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritärs-Obligationen durch
die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Neumwerths ein-
zulösen. In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats,
sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kuͤndigung, die
Feststellung der Kuͤndigungsfrist und der Ruͤckzahlungstermine uͤberlassen.
g. 6.
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen Litt. F. II. Emission sind nicht
befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbetraͤge anders als nach
Maaßgabe des im g. 5. gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausge-
nommen:
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
„Cr. 5452.) 106* c) wenn