Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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c) * ge9en die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
eckt wird; 
d) wenn Umstände eintreten, die einen Glaäubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen; 
ee) wenn die im §. 5. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu g. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportetriebes, 
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
zu d. "in zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
aben. 
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist r beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hatte stattfin- 
den sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind 
die Inhaber der Prioritäls-Obligarionen sich an das gesammte bewegliche und 
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
g. 7. 
So lange nicht die gegenwaͤrtig kreirten Prioritaͤts-Obligationen eingeloͤst 
sind, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesell- 
schaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahn- 
höfen gehört, veraußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihe- 
geschäft nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den 
früher emittirten Prioritäts-Aktien, für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor 
den ferner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten 
und gesichert ist. 
g. 8. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 5. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im Juli durch das Loos bestimmt und sofort öf- 
fentlich bekannt gemacht. 
S. 9. 
Die Verloosung geschieht durch die Königliche Direktion in Gegenwart 
zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß 
6. bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen 
er Zutritt gestatret wird. 
K. 10.
	        
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