Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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K. 10. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am 1. Oktober 
in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe an die Vor- 
eiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört 
ie Verzinsung der ausgeloosten Prioritäls-Obligationen auf. Mit letzteren 
sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. 
Geschieyr dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amorrisation eingeldseten Obligationen sollen in Ge- 
genwart zweier vereideter Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die 
ffentlichen Blaätter bekannt gemacht werden. Oie Obligationen aber, welche 
in Folge der Rückforderung oder Kündigung außerhalb der Amortisation einge- 
löst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 11. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen 
zehn Jahren nach dem Jahlungstermine zur Einlösung prasentirt sind, werden 
im Wege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt. 
6 sollen aber bei jeder alljährigen Amortisation nicht nur die Num- 
mern der alsdann ausgelcoften sondern auch diejenigen der schon früher aus- 
geloosten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten Prio- 
ritäts-Obligationen bekannt gemacht werden. 
g. 12. 
Die nach GV. 5. 8. 9. 10. und 11. erforderlichen oͤffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats- 
Anzeiger oder die Zeitung, die an dessen Stelle tritt, und durch eine auswär- 
tige Funag- 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwartige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Kniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in r 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder Rechten Dritter zu prajudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 22. Oktober 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
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Et. 5462) Schema
	        
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