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ren von dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage ab nicht ge-
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
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Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der in denselben
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen
Gldubiger der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, und sleht ihnen auf die
Eisenbahnstrecken von Deutz bis Gießen und von Betzdorf bis Siegen, sowie
auf die Rheinbrücke sammt Zubehör, insbesondere aber auch auf den Reinertrag
aller dieser Bauanlagen vor allen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern, sowie
vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben gehörigen Linszuons
und Oividendenscheine in gleichem Range mit den Inhabern der auf Grund
des Privilegiums vom 26. Juli 1855. (Gesetz-Sammlung S. 569.) emittirten
Prioririls-Obligarionen im Betrage von zwanzig Millionen Thalern ein unbe-
dingtes Vorzugsrecht zu. Das Unterpfand auf die feste Rheinbrücke und deren
Intraden erlischt jedoch, sobald der Ega in Gemäßheit der W. 18. und 19.
des zwischen ihm und der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft unterm 22. Juni
1854. abgeschlossenen Vertrages (Gesetz-Sammlung für 1855. S. 237. f.)
durch Amortisation eines dem Anlagekapital der Brücke entsprechenden Theiles
dieser Anleihe das Eigenthum der Brücke erworben hat.
Insoweit nicht der Staat vermöge der auf Grund des Gesetzes vom
18. April 1855. (Gesetz-Sammlung S. 235.) der Cöln-Mindener Eisenbahn-
gesellschaft geleisteten Garantie für die Zinsen der auf Grund dieses Privile-
ziums emittirten Obligationen aufkommen muß, baben sie auch vor den Inha-
ern der Stammaktien und der zu denselben gehdrigen Zinskupons und Divi-
dendenscheine in Ansehung alles übrigen Gesellschaftsvermögens und dessen Er-
träge das Vorzugsrecht.
Dagegen bleibt in Betreff des letzteren den in Gemäßheit der Privilegien
vom 8. Oktober 1847., 30. März 1849., 14. Februar 1853., 1. September
1853. und 12. April 1858. emittirten 91,345 Stück Prioritäts-Obligationen im
Gesammtbetrage von 18,274,500 Thalern nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor
den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritats-
Obligationen nebst Zinsen ausdrücklich gesichert. .
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von
Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf nur dann erfolgen, wenn den auf
Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten, sowie auf Grund des Pri-
vilegiums vom 26. Juli 1855. noch weiter zu emittirenden Prioritäts-Obliga-
tionen IV. Emission Litt. B. nebst Zinsen das Vorzugsrecht ausdrücklich einge-
rdumt und sicher gestellt ist.
Eine Verdußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erfor-
derlichen, der Gesellschaft gehörenden Grundstücke ist unstatthaft, so lange die
Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind.
Diese Veräußerungsbeschränkung beziehr sich jedoch nicht auf die außer-
halb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf
solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden
zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.
Jshecag 1851. (Nr, 5483,) 107 F. 4.