Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

332  Erbverzicht.  Bayeris,  ches  Recht.

Das  b.  LR.  Thl.  III  Kap.  XI  §.  2  und  3  erfordert
  zum  Erbverzichte  „bei  Weibsleuten  und  anderen
der  Rechte  unverständigen  Personen“  auch  noch  die
Certioration  derselben.  Diese  besteht  nach  den  Anmerk.
  zum  alleg.  S.  2  Nr.  7  lit.  d  „in  vorläufiger
nöthiger  Erinnerung  desselben,  auf  was  man  sich
verzeihen  wolle,  oder  soll.“  In  judicialibus  certiorirt
  die  Obrigkeit  selbst  und  wird  für  die  Certioration
  über  Erbverzichte  dieselbe  Form  gefordert,
wie  sie  das  LR.  Thl.  1  Kap.  VI  F.  34  für  Certiorationen
  der  Ehefrauen  über  den  Verzicht  auf  ihre
weiblichen  Freiheiten  bei  Schuldverschreibungen  mit
und  für  ihre  Ehemänner  vorschreiben  (Anmerk.  zu
Thl.  III  Kap.  XI  §.  2  Nr.  7  lit.  e),  in  welchen
Fällen  die  Certioration  allezeit  von  der  Obrigkeit
protokollirt  werden  soll,  LR.  Thl.  1  Kap.  VI  F.  34
Nr.  4.  Nur,  wenn  das  über  den  geleisteten  Verzicht
  errichtete  Instrument  der  geschehenen  Certioration
  Erwähnung  macht,  so  hat  dieses  so  viele  Präsumtion
  für  sich,  daß  man  demselben  so  lange  traut,
bis  das  Widerspiel  sattsam  erwiesen  ist.  Außergerichtliche
  Renunziation  und  Certioration  war  nur  bei
Siegelmäßigen  gestattet.  LR.  Thl.  III  Kap.  XI
§.  2  Nr.  9  in  den  Anm.  und  Thl.  1  Kap.  VI  8.  34
Nr.  4.

Mit  Recht  haben  daher  die  Vorinstanzen  die
obrigkeitliche  Certioration  der  Kläger,  welche  dem
Bauernstande  und  beziehungsweise  dem  weiblichen
Geschlechte  angehören,  als  ein  wesentliches  Erforderniß
  des  Erbverzichtes  betrachtet  und,  da  die  Urkunde
vom  6.  April  1861  hierüber  nichts  erwähnt,  dem
Beklagten,  welcher  sie  behauptete,  den  Nachweis
desselben  aufgetragen.

Nur  dann,  wenn  der  Rechtsakt  der  Kläger,
welcher  im  Uebergabsvertrage  vom  6.  April  1861
konstatirt  wurde,  nicht  ein  Erbverzicht  wäre,  würde