332 Erbverzicht. Bayeris, ches Recht.
Das b. LR. Thl. III Kap. XI §. 2 und 3 erfordert
zum Erbverzichte „bei Weibsleuten und anderen
der Rechte unverständigen Personen“ auch noch die
Certioration derselben. Diese besteht nach den Anmerk.
zum alleg. S. 2 Nr. 7 lit. d „in vorläufiger
nöthiger Erinnerung desselben, auf was man sich
verzeihen wolle, oder soll.“ In judicialibus certiorirt
die Obrigkeit selbst und wird für die Certioration
über Erbverzichte dieselbe Form gefordert,
wie sie das LR. Thl. 1 Kap. VI F. 34 für Certiorationen
der Ehefrauen über den Verzicht auf ihre
weiblichen Freiheiten bei Schuldverschreibungen mit
und für ihre Ehemänner vorschreiben (Anmerk. zu
Thl. III Kap. XI §. 2 Nr. 7 lit. e), in welchen
Fällen die Certioration allezeit von der Obrigkeit
protokollirt werden soll, LR. Thl. 1 Kap. VI F. 34
Nr. 4. Nur, wenn das über den geleisteten Verzicht
errichtete Instrument der geschehenen Certioration
Erwähnung macht, so hat dieses so viele Präsumtion
für sich, daß man demselben so lange traut,
bis das Widerspiel sattsam erwiesen ist. Außergerichtliche
Renunziation und Certioration war nur bei
Siegelmäßigen gestattet. LR. Thl. III Kap. XI
§. 2 Nr. 9 in den Anm. und Thl. 1 Kap. VI 8. 34
Nr. 4.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die
obrigkeitliche Certioration der Kläger, welche dem
Bauernstande und beziehungsweise dem weiblichen
Geschlechte angehören, als ein wesentliches Erforderniß
des Erbverzichtes betrachtet und, da die Urkunde
vom 6. April 1861 hierüber nichts erwähnt, dem
Beklagten, welcher sie behauptete, den Nachweis
desselben aufgetragen.
Nur dann, wenn der Rechtsakt der Kläger,
welcher im Uebergabsvertrage vom 6. April 1861
konstatirt wurde, nicht ein Erbverzicht wäre, würde