Umfang des
Deichverban=
des.
Unterhaltung
der Deiche 2c.
Deihbeamte.
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K. 1.
Nachdem nunmehr die Nieder-Oderbruchs-Meliorationsanlagen von
Hohen-Wutzen bis unterhalb Stützkow beendet sind, geht das Eigenthum der-
selben nebst Zubehör mit der Verpflichtung zu deren Unterhaltung vom 1. April
1860. ab an die Oeichsoziett des Nieder-Oderbruchs über, und es werden zu
diesem Behufe die durch diese Meliorationsanlagen neu geschützten, bisher nicht
7 Deichsozietät des Nieder-Oderbruchs gehbrig gewesenen Bruchgrundstücke des
jef-Oderbruchs von incl. Oderberg bis Hohen-Saathen, des Zehdener und des
Lunow-Stolper-Bruches mit der Deichsozietat des Nieder-Oderbruchs vereinigt.
Die Schifffahrtsschleuse bei Hohen-Saathen nebst dem dazu gehörigen
Schleusenkanal und Dienstetablissement bleibt Eigenthum des Staates und wird
aus der Staatskasse unterhalten.
g. 2.
Die nach Kapitel 1. und 2. der Deich-, Ufer-, Graben= und Wege-Ord-
nung vom 23. Januar 1769. bisher gesetzliche Naturalunterhaltung der Deiche
durch die Interessenten hört auf, die im Kapitel 12. daselbst erwähnten Damm-
ruthen= und Viehgelder fallen weg, und es werden alle Haupkdeiche, einschließlich
der Rückstaudeiche und Schlafdeiche an dem Hohen-Saathener Kanal und der
alten Oder, ferner die im §F. 6. dieser Verordnung speziell genannten Haupt-
entwässerungszüge, und alle Wasserbauwerke, Schleusen, ehre, Siele und
Brücken, welche die Deichsozietät bisher unterhielt, und welche bei der Nieder-
Oderbruchs-Melioration angelegt sind — mit der im KF. 1. gedachten Aus-
nahme — aus der Deichkasse unterhalten, wogegen auch die sämmtlichen Nutzungen
der Deichanlagen, welche den zur Unterhaltung Verpflichteten als solchen zu-
standen, an die Deichsozietät übergehen.
Ueber die von der Deichsozietät zu unterhaltenden Deichstrecken, Haupt-
gräben und Bauwerke und über die Grundstücke der Sozietät ist ein Lagerbuch
vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen.
g. 3.
Die fuͤr die neuen Meliorationsanlagen erforderlichen Deichbeamten wer-
den nach Anhoͤrung des Deichamtes von Unserer Regierung zu Frankfurt a. d. O.,
jedoch vorlaͤufig und bis zur Vereinigung des gesammten Oderbruchs zu einer
Deichsozietaͤt nur merimiläsch, ernannt.
S. 4.