Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Umfang des 
Deichverban= 
des. 
Unterhaltung 
der Deiche 2c. 
Deihbeamte. 
— 60 — 
K. 1. 
Nachdem nunmehr die Nieder-Oderbruchs-Meliorationsanlagen von 
Hohen-Wutzen bis unterhalb Stützkow beendet sind, geht das Eigenthum der- 
selben nebst Zubehör mit der Verpflichtung zu deren Unterhaltung vom 1. April 
1860. ab an die Oeichsoziett des Nieder-Oderbruchs über, und es werden zu 
diesem Behufe die durch diese Meliorationsanlagen neu geschützten, bisher nicht 
7 Deichsozietät des Nieder-Oderbruchs gehbrig gewesenen Bruchgrundstücke des 
jef-Oderbruchs von incl. Oderberg bis Hohen-Saathen, des Zehdener und des 
Lunow-Stolper-Bruches mit der Deichsozietat des Nieder-Oderbruchs vereinigt. 
Die Schifffahrtsschleuse bei Hohen-Saathen nebst dem dazu gehörigen 
Schleusenkanal und Dienstetablissement bleibt Eigenthum des Staates und wird 
aus der Staatskasse unterhalten. 
g. 2. 
Die nach Kapitel 1. und 2. der Deich-, Ufer-, Graben= und Wege-Ord- 
nung vom 23. Januar 1769. bisher gesetzliche Naturalunterhaltung der Deiche 
durch die Interessenten hört auf, die im Kapitel 12. daselbst erwähnten Damm- 
ruthen= und Viehgelder fallen weg, und es werden alle Haupkdeiche, einschließlich 
der Rückstaudeiche und Schlafdeiche an dem Hohen-Saathener Kanal und der 
alten Oder, ferner die im §F. 6. dieser Verordnung speziell genannten Haupt- 
entwässerungszüge, und alle Wasserbauwerke, Schleusen, ehre, Siele und 
Brücken, welche die Deichsozietät bisher unterhielt, und welche bei der Nieder- 
Oderbruchs-Melioration angelegt sind — mit der im KF. 1. gedachten Aus- 
nahme — aus der Deichkasse unterhalten, wogegen auch die sämmtlichen Nutzungen 
der Deichanlagen, welche den zur Unterhaltung Verpflichteten als solchen zu- 
standen, an die Deichsozietät übergehen. 
Ueber die von der Deichsozietät zu unterhaltenden Deichstrecken, Haupt- 
gräben und Bauwerke und über die Grundstücke der Sozietät ist ein Lagerbuch 
vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. 
g. 3. 
Die fuͤr die neuen Meliorationsanlagen erforderlichen Deichbeamten wer- 
den nach Anhoͤrung des Deichamtes von Unserer Regierung zu Frankfurt a. d. O., 
jedoch vorlaͤufig und bis zur Vereinigung des gesammten Oderbruchs zu einer 
Deichsozietaͤt nur merimiläsch, ernannt. 
S. 4.
	        
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