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K. 4.
An Stelle der Naturalunterhaltung und der Dammruthen= und Vieh-
elder werden zur Deckung der Verwaltungs-, Unterhaltungskosten und sonstigen
usgaben von den Besitzern sämmtlicher bei Unterhaltung der Schutzanlagen
betheiligten Grundstücke Deichkassenbeiträge an die Deichkasse zu Wriezen in
halbjährlichen Raten zum 1. Mai und 1. November jeden Jahres praenume-
rando entrichtet. Die Beiträge sind zu repartiren nach Verhältniß des Vor-
theils und des abzuwendenden Schadens.
Die Einziehung der Deichkassenbeiträge erfolgt bis auf Weiteres nach
der für das ganze Nieder-Oderbruch, einschließlich der neu geschützten Brücher,
nach Anhbrung des Deichamtes und der Repräsentanten der Nieder-Oderbruchs-
Deichbaugesellschaft, von der Kommission für die Ausführung der Nieder-
Oderbruchs-Melioration neu aufgestellten Deichrolle in derselben Wers, wie die
bisherigen Geldbeiträge zur Deichkasse eingezogen sind.
Behufs der Feststellung der Deichrolle ist dieselbe durch einen von der
Regierung zu Frankfurt a. d. O. zu ernennenden Kommissarius dem Deichamte
des Nieder-Oderbruchs vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, sowie
den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, ertrakt-
weise mitzutheilen und zugleich durch die Amtsblätter eine vierwöchentliche Frist
u bestimmen, innerhalb welcher die Deichrolle von den Betheiligten bei den
Bemneindevorsicnden und in dem Amtslokale des Deichinspektors zu Wriezen
(dem Dammhause) eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Regierungs-
Kemmissarius angebracht werden kann.
Von diesem Kommissarius sind die eingehenden Beschwerden unter Zu-
ziehung der Beschwerdeführer, eines Deputirten des Deichamtes und der erfor-
derlichen Sachverständigen zu untersuchen.
Als Sachverständige sind hinsschtlich der Grenzen des Inundationsge-
bietes und der sonst nöthigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser, hinsichts
der Bonitat und Einschätzung zwei bhkonomische Fachmänner zuzuziehen.
Bei Streitigkeiten über die Ueberschwemmungsverhältnisse, über die mehr
* wenger sichere Lage der Grundstücke, giebt der Deichhauptmann sein Gut-
achten ab.
Die Sachverständigen werden von der Regierung zu Frankfurt ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Deichamtes andererseits,
bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat
es dabei sein Bewenden und wird die Deichrolle demgemäß berichtigt.
Anderenfalls werden die Mkten der Regierung zu Frankfurt zur Enmsschei-
dung über die Beschwerde eingereicht.
(r. 5300) Wenn
Deichrolle.