Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 61 — 
K. 4. 
An Stelle der Naturalunterhaltung und der Dammruthen= und Vieh- 
elder werden zur Deckung der Verwaltungs-, Unterhaltungskosten und sonstigen 
usgaben von den Besitzern sämmtlicher bei Unterhaltung der Schutzanlagen 
betheiligten Grundstücke Deichkassenbeiträge an die Deichkasse zu Wriezen in 
halbjährlichen Raten zum 1. Mai und 1. November jeden Jahres praenume- 
rando entrichtet. Die Beiträge sind zu repartiren nach Verhältniß des Vor- 
theils und des abzuwendenden Schadens. 
Die Einziehung der Deichkassenbeiträge erfolgt bis auf Weiteres nach 
der für das ganze Nieder-Oderbruch, einschließlich der neu geschützten Brücher, 
nach Anhbrung des Deichamtes und der Repräsentanten der Nieder-Oderbruchs- 
Deichbaugesellschaft, von der Kommission für die Ausführung der Nieder- 
Oderbruchs-Melioration neu aufgestellten Deichrolle in derselben Wers, wie die 
bisherigen Geldbeiträge zur Deichkasse eingezogen sind. 
Behufs der Feststellung der Deichrolle ist dieselbe durch einen von der 
Regierung zu Frankfurt a. d. O. zu ernennenden Kommissarius dem Deichamte 
des Nieder-Oderbruchs vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, sowie 
den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, ertrakt- 
weise mitzutheilen und zugleich durch die Amtsblätter eine vierwöchentliche Frist 
u bestimmen, innerhalb welcher die Deichrolle von den Betheiligten bei den 
Bemneindevorsicnden und in dem Amtslokale des Deichinspektors zu Wriezen 
(dem Dammhause) eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Regierungs- 
Kemmissarius angebracht werden kann. 
Von diesem Kommissarius sind die eingehenden Beschwerden unter Zu- 
ziehung der Beschwerdeführer, eines Deputirten des Deichamtes und der erfor- 
derlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Als Sachverständige sind hinsschtlich der Grenzen des Inundationsge- 
bietes und der sonst nöthigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser, hinsichts 
der Bonitat und Einschätzung zwei bhkonomische Fachmänner zuzuziehen. 
Bei Streitigkeiten über die Ueberschwemmungsverhältnisse, über die mehr 
* wenger sichere Lage der Grundstücke, giebt der Deichhauptmann sein Gut- 
achten ab. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung zu Frankfurt ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Deichamtes andererseits, 
bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat 
es dabei sein Bewenden und wird die Deichrolle demgemäß berichtigt. 
Anderenfalls werden die Mkten der Regierung zu Frankfurt zur Enmsschei- 
dung über die Beschwerde eingereicht. 
(r. 5300) Wenn 
Deichrolle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.