Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 836 — 
geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine bestän- 
dige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst 
7 treiben anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirth- 
chaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Veziehung auf den 
Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, 
bestimmt geaußert sein. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Sctaate seinen 
Wohmiig, genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
ger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters begrundet zugleich den ordentlichen Gerichts- 
stand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes ohne Rücksicht auf den 
2. we dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang 
aufhaͤlt. 
Artikel 12. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Ge- 
richtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen 
Wohrsitz rechtlich begründet hat. 
Artikel 13. 
Ist der Varer unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech- 
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf 
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Sctaate, ohne dessen 
Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen 
Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in 
Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten 
des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande 
des Wohnorts belangt werden können. 
Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versicherungsver- 
trag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in n 
em
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.