Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 19. 
Der hiernach in dem einen Staate eroͤffnete Konkurs, resp. erbschaftliche 
Liquidationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche 
Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkurs- 
gerichtes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicherge- 
stellt, inventirt, und entweder in nalura oder nach vorgängiger Verfsllberung 
zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. 
1) 
2) 
3) 
4) 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt: 
gehôrt zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner 
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwor- 
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsglubiger, insoweit 
nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Sepa- 
ration der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, sowie nach 
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Laslen verbleibenden 
Ueberrestes zur Konkursmasse fordern; 
ebenso können vor Ausanrwortung des Vermögens an das allgemeine 
Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem 
sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zuldssigen Vindikations-, 
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung ge- 
währenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem 
betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten gel- 
tend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlbs die Befriedigung 
dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse 
abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des all- 
emeinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die 
Verttär oder Prioritckt einer Forderung entstehende Streit von denselben 
Gerichten zu entscheiden; 
besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg- 
werkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, 
aus demselben ein Spezialkonkurs eingeleitet und nur der verbleibende 
Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliefert; 
ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen 
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffögldubiger 
aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Han- 
delsgerichte im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen. 
Artikel 20. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19. bestimmten Aus- 
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem all- 
gemei-
	        
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