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Artikel 23.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den
Besitzer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung
oder eine solche persönliche Klage angestellt wird, werche aus dem Besitze des
Grundstückes oder aus Handlungen sließt, die er in der Eigenschaft als Guts-
besitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten
zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigerk, oder
3) seine Nachbarn im Besitze stoͤrt,
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be-
rühmt, oder
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon-
trakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet,
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht
belangen will.
Artikel 24.
Erbschafts- Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben.
½ Wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen
Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Klager frei, die Klage in dem
einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt an-
zusiellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich
efinden mag.
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befänden
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden ohne Un-
sechtedn, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen bei-
gezahlt.
Artikel 25.
Oerschtsstand Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben
des Arreses. gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorkrhin gehöre, oder
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers
nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden,
ein