Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 23. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung 
oder eine solche persönliche Klage angestellt wird, werche aus dem Besitze des 
Grundstückes oder aus Handlungen sließt, die er in der Eigenschaft als Guts- 
besitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigerk, oder 
3) seine Nachbarn im Besitze stoͤrt, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be- 
rühmt, oder 
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht 
belangen will. 
Artikel 24. 
Erbschafts- Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. 
½ Wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen 
Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Klager frei, die Klage in dem 
einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt an- 
zusiellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich 
efinden mag. 
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befänden 
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden ohne Un- 
sechtedn, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen bei- 
gezahlt. 
Artikel 25. 
Oerschtsstand Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben 
des Arreses. gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter 
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorkrhin gehöre, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers 
nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, 
ein
	        
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