Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Ueber Inter- 
n. 
T 
* 
— 842 — 
stand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses 
nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Artikel 29. 
Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- 
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal, oder accesso- 
risch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündi- 
ji oder ohne dieselbe geschehen, begründer für die Verhandlung und Eot- 
cheidung des Interventionsverfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in 
welchem der Hauptprozeß geführt wird. 
Artikel 30. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
stande eine Sache rechkshängig gemachr ist, so ist der Streit daselbst zu been- 
digen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder 
Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
Artikel 31. 
Wenn in Civilprozeßsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an 
dem Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requi- 
rirten Gerichte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht 
verweigert werden dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjeni- 
gen Staates, dem der Zeuge angehbrt, nach den Landezgesetzen würde erfolgen 
müssen. 
2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechts- 
sachen. 
Artikel 32. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbe- 
wegliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.