Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist 
ur Ingrossation und Konfirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich 
ompetente. 
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates 
nach dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Vertrdge in 
dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder 
Notare des letzteren abgeschlossen oder rekognoszirt worden waären. 
Artikel 33. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjährige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Plegebefohlene 
seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und 
bei doppeltem Wohnsitze (Ark. 10.) ist das prävenirende Gericht kompetent. 
In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehbrigen Immobilien, 
welche unker der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbe- 
hörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärti- 
gen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch bei den auf 
das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen Grund- 
ückes gelrenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle 
sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen 
der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen 
Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseisigen Gerichte 
wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unter- 
halt und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der PMlegebefohlenen 
erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das 
Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Plegebefohlene später in dem anderen 
Staate einen Wohnsitz im landegesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder 
Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar über- 
gehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der bei- 
derseitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den 
Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die räcksichtlich 
des im Gebiete des anderen Sctaates belegenen Immobiliarvermögens einge- 
leitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der PBlegebefohlene 
nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit 
gelangt sein sollte. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Artikel 34. 
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie 
(r. 5460.) 1127 a 
Bestrafarg 
n. ber Untert#a-
	        
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