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wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des
Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist
ur Ingrossation und Konfirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich
ompetente.
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates
nach dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Vertrdge in
dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder
Notare des letzteren abgeschlossen oder rekognoszirt worden waären.
Artikel 33.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjährige oder ihnen
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Plegebefohlene
seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und
bei doppeltem Wohnsitze (Ark. 10.) ist das prävenirende Gericht kompetent.
In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehbrigen Immobilien,
welche unker der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbe-
hörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärti-
gen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch bei den auf
das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen Grund-
ückes gelrenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle
sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen
der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen
Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseisigen Gerichte
wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unter-
halt und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der PMlegebefohlenen
erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das
Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Plegebefohlene später in dem anderen
Staate einen Wohnsitz im landegesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder
Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar über-
gehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der bei-
derseitigen obervormundschaftlichen Behörden.
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den
Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht.
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die räcksichtlich
des im Gebiete des anderen Sctaates belegenen Immobiliarvermögens einge-
leitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der PBlegebefohlene
nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit
gelangt sein sollte.
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.
Artikel 34.
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie
(r. 5460.) 1127 a
Bestrafarg
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