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Staate be
genen V
chen.
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angehoͤren, an den anderen nicht ausgeliefert, sondern koͤnnen nur in demselben
wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder
Uebertretungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie ange-
hören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft
werden. Daher findet auch ein Kontumazialverfahren des anderen Staates
gegen sie nicht start.
Hinsichtlich der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen bewendet
es bei den zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem Ilemur. 1822. und
t#- Oktober 1846. abgeschlossenen besonderen Uebereinkommen.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen
Volltreckung
SSee sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig ge-
macht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so
wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß
entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von
dem ordemtlichen Richter desselben die Behändigung von Vorladungen des aus-
ländischen Gerichts bewirkt und das Erkenntniß des letzteren nach vorgängi-
zer Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person als an
en in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen,
vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden
ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und
nicht blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, in-
gleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwand-
lungs= oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht
eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafver-
büßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen,
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung
des Angeschuldigten nach Maaßgabe der Gesetze des requirirten Staates und,
insofern nach denselben ein strafgerichtliches Verfahren zulässig ist, auf Ein-
bringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermogen desselben anzutra-
en, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß die
Pandung, wegen deren die Untersuchung eingeleitert war, auch nach den Ge-
setzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht ist, ein strafgerichtliches Ver-
fahren zuläßt und nicht blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften
gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo#
der Verurtheilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tra-
gen, tritt die Bestimmung des Artikels 44. ein.
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