Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 36. 
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates Gachut iu 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehoͤrt, gat — 
nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Ab- 
gabengesete Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von 
iesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Regquisition 
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates 
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich ge- 
gen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige 
Nommmazialverfahten wahren bönne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates 
dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden 
sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, 
nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen- 
stände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesetze bewendet 
es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell. 
Artikel 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatanspruche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Artikel 38. 
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder Auslieferang 
Uebertrekungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staal sich begeben, 
haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach r*d vom 
vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 18 est 
Januar 1854.) 
Artikel 39. 
Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdäch- — 
tige Individuen, welche weder des einen noch des andcren Staates Unterthanen der Auslinder. 
sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Scaaten verletzt zu 
haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung 
verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosien ausge- 
liefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Aus- 
lieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staa- 
tes, welchem der Angeschuldigte angehörr, von dem Antrage in Kenmniß ge- 
setzt und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen 
Bestrafung reklamiren wolle. 
(Nr. 5466.) Ar-
	        
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