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4 der Hohen-Saathener Entwaͤsserungskanal bis zur Einmuͤndung in die Oder,
5) der projektirte Neu-Rüdnitzer Kanal im Mittelbruch, von der Einmuͤndung
des Neu-Rüdnitzer Stromes abwärts, und
6) der noch anzulegende Entwässerungskanal im Lunow-Stolper Bruch.
Uebrigens bleibt dem Deichamte vorbehalten, andere Entwässerungszüge,
welche für die Vorfluth größerer Niederungsabschnitte von Bedeutung sind,
nachträglich zur Unterhaltung aus der Deichkasse zu übernehmen.
Die Krautung solcher Entwässerungszüge verbleibt aber jedenfalls den
angrenzenden Grundbesitzern, welchen sie bisher oblag, was auch in Betreff der
Krautung des Landgrabens (ad 3.) Anwendung findet. Die Grundbesitzer, welche
die Krautung bewirken, behalten die Nutzung des Grases und Krautes in den
Gräben und Kandlen. — Die Kandle Nr. 5. und 6. sind auf Kosten der
Deichkasse anzulegen.
Wo die Naturalräumung oder Krautung erfahrungsmäßig wegen der
starken Parzellirung der Grundstücke und der geringen Ausdehnung der Kaveln
mangelhaft geschieht, da können die Räumungs= oder Krautungspflichtigen der
betreffenden Feldmark durch Beschluß des Deichamtes verpflichtet werden, die
Arbeit gemeinschaftlich für Geld machen zu lassen und die Kosten nach Ver-
haltniß ihrer Verpflichtung aufzubringen.
An den früher im Jahre 1854. und folgenden gefaßten Beschlüssen über
die aus der Deichkasse zu bewirkende Regulirung und Vertiefung der Sohle in
gewissen Haupt-E wird durch diese Verordnung nichts geandert.
K. 7.
I. Die Entwässerung des Zehdener Bruches wird vermittelst eines da= entwässerung
selbst aufgestellten Dampfschöpfwerkes und der Zuleitungsgräben von den Be= 2# Iddener
liern der bei der Emwässerung betheiligten Grundstücke des Zehdener Bruches gilung und
a
ein bewirkt, und werden dieselben zu
waͤsserungskorporation des Zehdener Bruches vereinigt, die als solche ihren
iesem Behufe zu einer besonderen Ent- gweg der Ent-
Gerichtssiand in Zehden hat, und der es obliegt: -
a) das aufgestellte Dampfschöpfwerk nebst Zubehdr in allen seinen Theilen
und im Betriebe zu erhalten,
b) die Haupt-Zuleitungsgräben nach dem Schöpfwerke hin anzulegen, zu
reguliren und zu unterhalten,
P) die etwa nöthig werdenden Brücken über jene Gräben anzulegen und zu
unterhalten, und
d) eventualiter künftig, wenn sich die Nothwendigkeit oder Zweckmaßigkeit
herausstellen sollte, das Schöpfwerk zu verstärken oder durch ein neues
zu ersetzen.
(Kr. 5300.) Da-