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(Nr. 5468.) Allerhschster Erlaß vom 18. November 186 1., betreffend die Ermaßigung der
Hafenabgaben von den auf der Stolpmünder Rhede bleibenden Schiffen.
A. Ihren Bericht vom 31. v. M. genehmige Ich, daß vom 1. Januar
1862. ab auf fünf Jahre die Hafenabgaben, welche nach dem Tarif vom 24. Ok-
tober 1840. (Gesetz-Sammlung für 1840. S. 355 —359.) von den auf der
Stolpmünder Rhede bleibenden und in den dortigen Hafen nicht einlaufenden
Schiffen zu entrichten sind, nach den folgenden näheren Bestimmungen auf ein
Drittheil der im Tarif vorgeschriebenen Sätze ermäßigt werden.
Schiffe und Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf
der Rhede bleiben, entrichten:
a) wenn sie, ohne Ladung oder Ballast zu löschen oder einzunehmen, nur
ihre Papiere in dem Hafen wechseln, ein Drittel des Satzes zu 1. des
Tarifs einmal;
b) wenn sie löschen oder laden, #V nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt
oder eingenommen wird, entweder ein Drittel des Satzes zu 1. oder ein
Drittel des Satzes zu 2. des Tarifs einmal;
) wenn sie löschen und laden ein Drittel des vollen tarifmäßigen Hafen-
geldes;
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine den zehnten Theil der Trag-
sdhigkeit des Schiffes nicht übersteigende Ladung absetzen oder einnehmen,
von der Beiladung ein Orittel des Satzes zu 1. des Tarifs einmal, vom
übrigen Theile des Ladungsraumes nichts.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 18. November 18061.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5409.)