Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5468.) Allerhschster Erlaß vom 18. November 186 1., betreffend die Ermaßigung der 
Hafenabgaben von den auf der Stolpmünder Rhede bleibenden Schiffen. 
A. Ihren Bericht vom 31. v. M. genehmige Ich, daß vom 1. Januar 
1862. ab auf fünf Jahre die Hafenabgaben, welche nach dem Tarif vom 24. Ok- 
tober 1840. (Gesetz-Sammlung für 1840. S. 355 —359.) von den auf der 
Stolpmünder Rhede bleibenden und in den dortigen Hafen nicht einlaufenden 
Schiffen zu entrichten sind, nach den folgenden näheren Bestimmungen auf ein 
Drittheil der im Tarif vorgeschriebenen Sätze ermäßigt werden. 
Schiffe und Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf 
der Rhede bleiben, entrichten: 
a) wenn sie, ohne Ladung oder Ballast zu löschen oder einzunehmen, nur 
ihre Papiere in dem Hafen wechseln, ein Drittel des Satzes zu 1. des 
Tarifs einmal; 
b) wenn sie löschen oder laden, #V nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt 
oder eingenommen wird, entweder ein Drittel des Satzes zu 1. oder ein 
Drittel des Satzes zu 2. des Tarifs einmal; 
) wenn sie löschen und laden ein Drittel des vollen tarifmäßigen Hafen- 
geldes; 
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine den zehnten Theil der Trag- 
sdhigkeit des Schiffes nicht übersteigende Ladung absetzen oder einnehmen, 
von der Beiladung ein Orittel des Satzes zu 1. des Tarifs einmal, vom 
übrigen Theile des Ladungsraumes nichts. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 18. November 18061. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5409.)
	        
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