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(Nr. 5465.) Verordnung, betreffend die Revision des Deichwesens in der Priegnitz. Vom
4. Dezember 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, nachdem es für erforderlich erachtet ist, das Deichwesen in der
Priegnitz einer Revision zu unterwerfen und die Vorfluthsverhältnisse der dor-
tigen Elbniederungen zu verbessern, auf Grund des Geseges über das Deich-
wesen vom 28. Januar 1848. M 11. und 15. (Gesetz-Sammlung für 1848.
S. 54.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz-Sammlung
für 1853. S. 183.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
I. Abschnitt.
K. 1.
Die *x dessenigen Grundstücke, welche auf dem rechten Ufer der
Elbe unkerhalb der Mündüng der Havel in die Elbe von Duftbel einschließ-
lich bit zur Mecklenburgischen Grenze legen und ohne Verwallung bei einem
Wasserstande von 20 Fuß 6 Zoll am Wittenberger Hauptzollamts-Pegel der
Ueberschwemmung unterliegen, werden zu zwei Deichverba#nden vereinigt. Die-
selben erhalten die Namen:
A. Deichverband der I. Dioision der Priegnitzschen Elb-
Niederung,
und
B. Deichverband der II. und III. Dioision der Priegnitz-
schen Elbniederung.
Beide Deichverbände scheiden sich in der Art, daß die Feldmarken von
Garsedow, Breese und Weisen den Deichverband der I. Division schließen, da-
vefen mit der Feldmark der Stadt Wittenberge der Deichverband der II. und
II. Division beginnt.
g. 2.
Jeder Deichverband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand
bei dem Kreisgerichte zu Perleberg.
K. 3.
I. Die gewöhnliche Deichlast, welche in der Unterhaltung des Haupt-
deichs vorlängs der Elbe und der darin befindlichen Schleusen und Siele,
in der Vertheidigung des Deiches und der allmäligen Nozmallsrung
vr. 5469.) 113 dessel-
Unte g
und erbesse-
rung der Deiche.