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lisirungs-Arbeit ergiebt, hat das Deichamt zu berathen und moͤglichst zeitig
festzustellen.
Auch bei starken Beschädigungen des Deiches gehen die Anbote an den
verpflichteten Kavelbesitzer. Dieser hat, wenn er nach Maaßgabe des F. 3.
Nr. II. Littr. b. eine Beihülfe des Verbandes in Anspruch nehmen will, sich
darüber binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Anbotes gegen den Deichhaupt-
mann schriftlich zu erklären. Im Falle der nicht rechtzeifigen oder unvollstän-
digen Leistung des Anbotes läßt der Deichhauptmann dasselbe im Exekurions=
wege für Rechnung des Betheiligten ausführen.
Wo die Erde zum Deichbau entnommen werden soll, hat im Zweifel
der Deichhauptmann zu bestimmen. Wenn dem Grundbesitzer nicht die Ver-
pflichtung obliegt, die Erde unentgeltlich herzugeben, so ist ihm Entschädigung
nach dem gemeinen Werth zu gewähren. Oer Betrag wird im Mangel der
Einigung nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu bewirkender Ab-
schätzung von dem Deichamte oder in eiligen Fällen von dem Deichhauptmann,
vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch festgesetzt und
ausgezahlt.
Ueber die Höhe der Entschädigung ist innerhalb vier Wochen nach er-
folgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig.
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die Re-
gierung einlegen.
Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird
durch die Ermittelung der Entschädigung nicht aufgehalten.
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die Ausführung der Neu-
bauten G. 5.), bei Verschließung von Deichbrüchen und für die Bauten an
den Binnen-Entwässerungen, Achter= und Sommerdeichen.
Bei Sandschellen, welche die Stelle von Deichen vertreten, kann das
Anbot nach Beschluß des Deichamtes auch darin bestehen, daß der Eigenthümer
dieselben bepflanzen muß.
K. 7.
Die Kavel-Eintheilung des Hauptdeiches ist durch Veränderungen in der
Deichlinie zum Theil unvollständig und zweifelhaft geworden. Das Deichamt
hat daher die Kavel-Eintheilung zu revidiren, nach Bedürfniß anderweit fest-
zustellen und die Streitigkeiten darüber — vorbehaltlich des Rechtsweges über
erwa vorhandene spezielle Rechtstitel — zu entscheiden. Jeder Kavelbesitzer,
der mehrere von einander getlrennt liegende Kaveln zu unterhalten hat, kann
verlangen, daß diese letzteren zusammengelegt werden; es darf dadurch aber
die Last der übrigen Kavelbesitzer keine Erschwerung erleiden.
Unter gleicher Voraussetzung kann das Deichamt die Zusammenlegung
der getrennten Kaveln Eines Besitzers verordnen, wenn die Trennung die gute
Umerhaltung des Deiches und die Aufsicht wesentlich erschwert. 8
g. B.