Jeder Kavelbesitzer hat das Recht, die Unterhaltung seiner Kaveln und
Schleusen oder Siele im Hauptdeich dem Deichverbande zu uͤbertragen gegen
einen jahrlichen Deichkassenbeitrag, dessen Höhe das Deichamt von zehn zu zehn
Jahren mit Genehmigung der Regierung fesisetzt, unrer gleichzeitiger Bestim-
mung darüber, wie es mit der Hergabe des Erdmaterials und mit der Gras-
nutzung zu halten ist. Die Uebertragung kann nicht zurückgenommen werden.
Andererseits kann das Deichamt verlangen, daß bei Parzellirungen
künftig solche Kaveln, welche nicht Eine Ruthe lang sind, dem Deichverbande
zur Uncerhaltung abgetreten werden und der Kavelbesitzer dafür den in obiger
eise normirten Deichkassenbeitrag zahlt.
g. 9.
Die Kavelbesitzer einer Gemeinde können beschließen, daß kuͤnftig die
Unterhaltung und der Ausbau ihrer Kaveln auf gemeinsame Rechnung für
Geld erfolgen soll.
Bei der Abstimmung darüber entscheidet die Melzahl nach der Länge
der Deichkaveln. Das Beitragsverhältniß bei der Geldunterhaltung ist in
der Regel nach der Länge der Deichkaveln zu bestimmen. Wenn dadurch aber
die bisherige Last einzelner Kavelbesitzer erheblich erschwert werden sollte, so
ist — im Mangel anderweiter Einigung — eine billige Klassisikation der Kaveln
nach Verhältniß der Unterhaltungskosien, welche sie verursachen, dem Beitrags-
verhältniß zum Grunde zu legen.
Beschwerden darüber entscheidet das Deichamt.
S. 10.
Die Qualmdeiche, Achter= oder Räckdeiche, die Deiche an den Neben-
flüssen und die Sommerdeiche, welche in den Niederungen bestehen — mit
Ausnahme des in der II. Division schon seit längerer Zeit außer Wirk-
samkeit getretenen Wentdorfer Achterdeiches — werden beibehalten. Den bis-
herigen Unterhaltungspflichtigen liegt die Unterhaltung und die Wiederherstellung
bei Deichbruͤchen auch fernerhin ob.
Das Deichamt kann die genannten Binnendeiche auf Antrag jedes Be-
theiligten unter Schau stellen und nach Befinden besondere Schaukommissionen
dafür einsetzen. Die gute Unterhaltung des betreffenden Deiches wird alsdann
ebenso perbegeführ und die Reoision der Kavel-Eintheilung nach Bedürfniß
ebenso bewirkt, wie es oben für den Hauptdeich vorgeschrieben ist. Der Vor-
sitnde der Schaukommission hat dabei die Befugnisse des Deichhauptmannes.
Die Anlegung neuer Qualmdeiche kann das Deichamt nach Bedürfniß
(Nr. 5469.) auf