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Dagegen gehoͤrt die Unterhaltung des Zehdener Deiches und des darin
befindlichen Auslaßsieles zu den Verpflichtungen der Deichsozietaͤt des Nieder-
Oderbruches und der damit vereinigten Bruͤcher.
— II. Die zur Erreichung der Korporationszwecke erforderlichen Kosten
elbniti. werden vom 1. Januar 1860. ab in vierteljaͤhrlich praenumerando zu entrich-
tenden Raten nach Maaßgabe eines besonderen, bereits aufgestellten und nach
den Bestimmungen der Verordnung vom 7. Mai 1855. feshusellenden Beitrags-=
katasters aufgebracht und zur Entwässerungs-Korporationskasse zu Zehden gezahlt
und eingezogen.
Die Kassenverwaltung übernimmt der jedesmalige Oomainen-Remtbeamte in
Zehden gegen eine Entschädigung von einem halben Prozent des jährlichen Ein-
kommens. Sollte die Rentbeamtenstelle in Zehden eingehen, so wählt der Vor-
stand einen anderen Rendanten mit Genehmigung der Regierung.
Vertrstung der III. Alle speziell die Entwässerung des Zehdener Bruches betreffenden
Korwotabon. Angelegenheiten werden von dem Vorstande der Encwässerungs-Korporation
geordnet.
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
)
2) drei Vertretern der Stadt Zehden,
4) einem Vertreter der gesammten Kloster-Rähne bei Zehden, einschließlich der
von den Besitzern von Carlstein, Schawin und Zachow daselbst besessenen
Grundstücke,
5) einem Vertreter der Gemeinde Nieder-Lübbichow,
6) einem Vertreter des Dominiums Hohen-Lübbichow, und
7) einem Vertreter der im Zehdener Bruch belegenen und betheiligten
Grundstücke von Lunow, Schulamt Neuendorf, Nieder-Wutzen und
Hohen-Saathen.
Jeder der zu 1—7. genannten Mitglieder des Vorstandes und für jeden
Ein Stellvertreter wird von den Besitzern der von ihm zu vermetenden Grund-
stücke durch Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Stimmen werden
nicht nach Köpfen, sondern nach Maaßgabe der Beiträge gezahlt. — Das zu
7. genannte Mitglied und dessen Stellvertreter wird nicht unmittelbar, son-
dern durch Wahlmänner der vier Ortschaften gewählt, von denen zu diesem
Behufe die drei Gemeinden jede nach Art der Gemeindewahlen Einen Wahl-
mann wählen, das Schulamt Neuendorf aber den jedesmaligen Mchter oder
den Amts-Assistenten als Wahlmann stellt. — Die Wahlkommissarien werden
von der Regierung zu Frankfurt ernannt und zur Vornahme der Wahlen be-
auftragt. Auch die Stimmen der Wahlmänner werden nach den Beiträgen
der von ihnen vertretenen Betheiligten gezählt. — Die Beschlüsse bee Vor-
ande