Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Dagegen gehoͤrt die Unterhaltung des Zehdener Deiches und des darin 
befindlichen Auslaßsieles zu den Verpflichtungen der Deichsozietaͤt des Nieder- 
Oderbruches und der damit vereinigten Bruͤcher. 
— II. Die zur Erreichung der Korporationszwecke erforderlichen Kosten 
elbniti. werden vom 1. Januar 1860. ab in vierteljaͤhrlich praenumerando zu entrich- 
tenden Raten nach Maaßgabe eines besonderen, bereits aufgestellten und nach 
den Bestimmungen der Verordnung vom 7. Mai 1855. feshusellenden Beitrags-= 
katasters aufgebracht und zur Entwässerungs-Korporationskasse zu Zehden gezahlt 
und eingezogen. 
Die Kassenverwaltung übernimmt der jedesmalige Oomainen-Remtbeamte in 
Zehden gegen eine Entschädigung von einem halben Prozent des jährlichen Ein- 
kommens. Sollte die Rentbeamtenstelle in Zehden eingehen, so wählt der Vor- 
stand einen anderen Rendanten mit Genehmigung der Regierung. 
Vertrstung der III. Alle speziell die Entwässerung des Zehdener Bruches betreffenden 
Korwotabon. Angelegenheiten werden von dem Vorstande der Encwässerungs-Korporation 
geordnet. 
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: 
) 
2) drei Vertretern der Stadt Zehden, 
4) einem Vertreter der gesammten Kloster-Rähne bei Zehden, einschließlich der 
von den Besitzern von Carlstein, Schawin und Zachow daselbst besessenen 
Grundstücke, 
5) einem Vertreter der Gemeinde Nieder-Lübbichow, 
6) einem Vertreter des Dominiums Hohen-Lübbichow, und 
7) einem Vertreter der im Zehdener Bruch belegenen und betheiligten 
Grundstücke von Lunow, Schulamt Neuendorf, Nieder-Wutzen und 
Hohen-Saathen. 
Jeder der zu 1—7. genannten Mitglieder des Vorstandes und für jeden 
Ein Stellvertreter wird von den Besitzern der von ihm zu vermetenden Grund- 
stücke durch Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Stimmen werden 
nicht nach Köpfen, sondern nach Maaßgabe der Beiträge gezahlt. — Das zu 
7. genannte Mitglied und dessen Stellvertreter wird nicht unmittelbar, son- 
dern durch Wahlmänner der vier Ortschaften gewählt, von denen zu diesem 
Behufe die drei Gemeinden jede nach Art der Gemeindewahlen Einen Wahl- 
mann wählen, das Schulamt Neuendorf aber den jedesmaligen Mchter oder 
den Amts-Assistenten als Wahlmann stellt. — Die Wahlkommissarien werden 
von der Regierung zu Frankfurt ernannt und zur Vornahme der Wahlen be- 
auftragt. Auch die Stimmen der Wahlmänner werden nach den Beiträgen 
der von ihnen vertretenen Betheiligten gezählt. — Die Beschlüsse bee Vor- 
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