— 856 —
auf Kosten der speziell dabei Betheiligten nach deren Anhoͤrung beschließen
und das Beitragsverhältniß feslstellen.
Die Kassation der in diesem Paragraph bezeichneten Deiche ist nur zu-
lässig mit Genehmigung des Deichamtes und der Regierung, welche nicht er-
theilt werden soll, bevor die betheiligten Grundbesitzer gehört sind.
S. 11.
Die Kuhblank-Breeser Niederung ist im Jahre 1860. durch einen Rück-
deich in Winterdeichhöhe — mit 7 Fuß Kronenbreite und dreifüßiger vorderer,
zweifüßiger landseitiger Böschung — gegen den Rückstau der Elbe und Ste-
penitz geschützt, und ist dieser Deich in wasserfreier Höhe zu erhalten.
Die Deichstrecke vorlängs des Ueberganges über die Berlin-Hamburger
Eisenbahn von circa 24 Ruthen Länge ist von der Eisenbahngesellschaft an-
gelegt, eine Verpflichtung zur Unterhaltung und Vertheidigung dieses Deich-
stückes aber von der Gesellschaft nicht übernommen.
Zur Anlegung der übrigen Deichstrecke haben die Gemeindemitglieder in
g g
Groß-Breese 888 Theile,
Mittel-Breese 221
Kuhblaupxpn 417=
= 15206 Theile
beigetragen und den Beitrag innerhalb jeder Gemeinde nach dem ortsüblichen
Kommunallastenfuß — wie solcher in der Verhandlung d. d. Gr. Breese, den
9. November 1860. näher vereinbart ist — aufgebracht. Nach gleichem Ver-
hältniß haben die betheiligten Grundbesitzer den ganzen Deich zu unterhalten
und vorkommende Deichbrüche gemeinsam zu schließen.
Für die laufende Unterhaltung. ist jeder Gemeinde ihrem Beitragsver=
hältniß entsprechend eine Kavel abzugrenzen. Im Mangel der Einigung hat
das Deichamt über die Abgrenzung zu entscheiden.
U. Abschnitt.
g. 12.
Die außerordentliche Deichlast (F. 3. Abs. II.) ist in jedem Deichver-
— bande von allen ertragsfähigen Grundssücken, welche ohne den Hauptdeich der
, De. Ueberschwemmung unterliegen würden, nach Verhältniß des Vortheils und des
abzuwendenden Schadens zu tragen, insoweit diese Last nicht schon durch die
herkömmlichen Natural-Buhnendienste oder deren Aequivalent gedeckt wird.
Eine