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entscheiden in Streitfällen die Staatsverwaltungs-Behörden nach Anhörung des
betreffenden Deichamtes.
F. 15.
Die meisten Gemeinden in der Niederung haben nach Art. III. bis VI.
des Reglements vom 6. Februar 1737. und der bisherigen Observanz zum Buh-
nenbau Hand= und Spanndienste zu leisten.
Bei dieser Verpflichtung behält es sein Bewenden. Der Naturaldienst
soll aber in einen jährlichen unablöslichen Geldbeitrag verwandelt werden, dessen
Höhe das Deichamt mit Genehmigung der Regierung fesistellt. Dabei isi das
Maaß der Dienste nach der Menge der Materialien zu schätzen, welche in den
letten zehn Jahren vor Publikation dieser Verordnung durchschnittlich in jeder
Division verarbeitet sind. Wenn eine Gemeinde nach ihren wirthschaftlichen
Verhältnissen den Naturalspanndienst vorzieht, so soll sie dabei belassen, der
Handdienst aber jedenfalls in einen Geldbeitrag verwandelt werden.
Wenn in Folge der fortschreitenden Verbauung und Verlandung der
Elbufer der Uferbau der Deichverbände sich erheblich vermindert, so daß die
Menge der zur Verarbeitung kommenden Materialien gegen das bei der obigen
Verwandelung der Dienste in Geldbeiträge zum Grunde gelegte Quantum
dauernd um ein Viertel, ein halb bis drei Wiertel sich ermaßigt, so soll der
Geldbeitrag für die Dienste dem entsprechend vom Deichamte mit Genehmigung
der Regierung herabgesetzt werden.
g. 1 6.
Die Gemeinde Muͤggendorf arbeitete bisher an ihrem Ufer fuͤr sich und
leistete keine Fuhren und Dienste zu anderen Uferstrecken. Dieselbe soll fortan
beim Uferbau gleich den übrigen Gemeinden der II. und III. Dioision behandelt
werden.
S. 17.
Die Deichämter haben fortan auch den Buhnenbau, soweit er den Nie-
derungsbesitzern gemeinsam obliegt, zu verwalten und über den Betrag der jähr-
lichen Buhnenkassenbeiträge zu beschließen. Streitigkeilen über die den einzelnen
Gemeinden obliegende Zahl der Buhnendienste entscheidet das Deichamt.
g. 18.
Der Beitrag, welcher aus der Westpriegnitzschen Kreiskasse an Stelle der
früher in Nothfällen üblichen Hülfsdiensie der Höhedörfer zu den Verwaltungs-
kosten der Deichverbände geleistet wird, ist unter beide Deichverbande zur Hälfte
zu theilen. Sollte über die Höhe des Beitrages zwischen den Kreisständen und
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