Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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entscheiden in Streitfällen die Staatsverwaltungs-Behörden nach Anhörung des 
betreffenden Deichamtes. 
F. 15. 
Die meisten Gemeinden in der Niederung haben nach Art. III. bis VI. 
des Reglements vom 6. Februar 1737. und der bisherigen Observanz zum Buh- 
nenbau Hand= und Spanndienste zu leisten. 
Bei dieser Verpflichtung behält es sein Bewenden. Der Naturaldienst 
soll aber in einen jährlichen unablöslichen Geldbeitrag verwandelt werden, dessen 
Höhe das Deichamt mit Genehmigung der Regierung fesistellt. Dabei isi das 
Maaß der Dienste nach der Menge der Materialien zu schätzen, welche in den 
letten zehn Jahren vor Publikation dieser Verordnung durchschnittlich in jeder 
Division verarbeitet sind. Wenn eine Gemeinde nach ihren wirthschaftlichen 
Verhältnissen den Naturalspanndienst vorzieht, so soll sie dabei belassen, der 
Handdienst aber jedenfalls in einen Geldbeitrag verwandelt werden. 
Wenn in Folge der fortschreitenden Verbauung und Verlandung der 
Elbufer der Uferbau der Deichverbände sich erheblich vermindert, so daß die 
Menge der zur Verarbeitung kommenden Materialien gegen das bei der obigen 
Verwandelung der Dienste in Geldbeiträge zum Grunde gelegte Quantum 
dauernd um ein Viertel, ein halb bis drei Wiertel sich ermaßigt, so soll der 
Geldbeitrag für die Dienste dem entsprechend vom Deichamte mit Genehmigung 
der Regierung herabgesetzt werden. 
g. 1 6. 
Die Gemeinde Muͤggendorf arbeitete bisher an ihrem Ufer fuͤr sich und 
leistete keine Fuhren und Dienste zu anderen Uferstrecken. Dieselbe soll fortan 
beim Uferbau gleich den übrigen Gemeinden der II. und III. Dioision behandelt 
werden. 
S. 17. 
Die Deichämter haben fortan auch den Buhnenbau, soweit er den Nie- 
derungsbesitzern gemeinsam obliegt, zu verwalten und über den Betrag der jähr- 
lichen Buhnenkassenbeiträge zu beschließen. Streitigkeilen über die den einzelnen 
Gemeinden obliegende Zahl der Buhnendienste entscheidet das Deichamt. 
g. 18. 
Der Beitrag, welcher aus der Westpriegnitzschen Kreiskasse an Stelle der 
früher in Nothfällen üblichen Hülfsdiensie der Höhedörfer zu den Verwaltungs- 
kosten der Deichverbände geleistet wird, ist unter beide Deichverbande zur Hälfte 
zu theilen. Sollte über die Höhe des Beitrages zwischen den Kreisständen und 
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