Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 861 — 
6) die Gemeinden Roddahn, Legde, Stadt Wilsnack und Gemeinde Groß- 
Lüben Einen Repräsentanten, 
7) die Gemeinden Zwischendeich, Schadebeuster, Lürkenheide, Garsedow, 
Einen Repräsentanten, 
8) die Güter Groß-Breese, Weisen mit Neuburg, Dergenthin, die Stadt 
Perleberg und die Gemeinden Kuhblank, Groß-Breese, Klein-Breese, 
Weisen, Einen Reprasentanten, 
zusammen acht Reprdsentanten. 
Zum Deichamte des Deichverbandes der II. und III. Division wählen: 
1) die Stadt Wittenberge Einen Repräsentanten, 
2) die Dôörfer Bendwisch, Motrich, Wentdorf, Müggendorf, Bernheide, 
Cumlosen, Jagel und Lütkenwisch Einen Repräsentanten, 
3) die Güter Lindenberg, Bernheide, Wustrow, Gadow, Burg Lenzen und 
die Güter Lenzerwische und Eldenburg zusammen Einen Reprsentanten, 
4) die Dörfer Lanz, Gandow, Wustrow, die Güter Pröttlin, Bochow, 
Zabel und Seetz, desgleichen die Stadt Lenzen zwei Reprasentanten, 
5) die Dörfer Mödlich, Seedorf und Bäckern Einen Repräsentanten, 
6) die Dörfer Klein-Wootz, Groß-Wootz, Rosendorf, Kietz, Unbesandten, 
Besandten, Baartz und Gartz Einen Reprsentanten, 
7) die Regierung zu Potsdam statt des Dorfes Breetz und sonstiger frü- 
herer Schkalis 3 Grundstücke Einen Repräsentanten, 
zusammen acht Repräsentanten. 
Für jeden Repräsentanten ist auch ein Stelloertreter zu wählen, welcher 
in Krankheits= und Behinderungsfällen des Repräsentanten Stelle einnimmt 
und für denselben eintritt, wenn derselbe während der Wahlperiode stirbt, den 
Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen Wohnsitz an einen entfernten 
Ort verlegt. 
Jedes Mitglied des Deichamtes hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmen-= 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsttzenden. 
Die Regierung kann besondere Kommissarien zu den Deichamtssitzungen 
abordnen, denen dabei nur eine berathende Stimme zusteht. Ebenso ist der 
Kreislandrath berechtigt, den Deichamtssitzungen beizuwohnen und ist zu den- 
selben einzuladen. 
g. 24. 
Die Wahl der Repraͤsentanten und deren Stellvertreter erfolgt unter 
Leitung eines von der Regierung zu Potsdam zu ernennenden Wahlkommissa- 
rius auf sechs Jahre. Wählbar dabei ist jeder großjährige Deichgenosse, 
(Nr. 5469.) welcher
	        
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