Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

welcher den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Er- 
senntu perloren hat und nicht Buhnen= oder Dammmeister des Verbandes 
ist. it dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deich 
amtes sein. Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines 
deichpflichtigen Grundstückes, welcher mit seinen Deich= oder Buhnen-Kassen- 
beierägen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte 
nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat. Das Maaß der Stimmberech- 
zian * durch das Verhälmig, nach dem ein jeder zur Buhnenkasse beizutragen 
at, bestimmt. 
Die Wähler einer Landgemeinde können schriftlich Einen oder mehrere 
Deputirte zur Abgebung der Stimme für sie beauftragen. 
In den Städten erfolgt die Wahl der Reprasentanten resp. der Wahl- 
deputirten durch die Stadtverordnetenversamml 
Pfarren, Kirchen und Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige, dürfen ihr Seimmrecht durch ihre gesetzlichen 
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen 
anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevoll- 
mächtigen. 
Gehbrt ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Die Liste der Wähler in den Landgemeinden, welche der Deichhauptmann 
mit Hülfe der Gemeindevorsteher aufstellt, wird vierzehn Tage lang in einem 
# öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale ausgelegt. Wahrend dieser Zeit 
ann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste beim Wahl- 
kommissarius erheben. Die Euscheidug über die Einwendungen und die Prü- 
fung der Wahl steht dem Deichamte zu. Im Uebrigen sind bei dem Wahl- 
verfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen 
die Vorschriften über die Gemeindewahlen analogisch anzuwenden. 
  
g. 25. 
Die bestehende Buhnenkasse dient fuͤr jetzt zugleich als Deichkasse fuͤr 
beide Deichverbaͤnde, wobei die Einnahmen und Ausgaben jedes Verbandes 
getrennt verrechnet werden. Doch bleibt es jedem Deichverbande unbenommen, 
für sich die Einrichtung einer besonderen Buhnen= und Deichkasse a beschließen. 
De Eegiellung des Etats und die Decharge der Rechnungen erfolgt durch das 
Deichamt. 
Der Beamte, welcher die Deich= und Buhnenkasse verwaltet, führt das 
Deichkataster und repartirt die einzuziehenden Gelder auf die einzelnen Ort- 
schaften. 
Die
	        
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