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ordnung uͤberall beobachtet, die Anlagen gut ausgefuͤhrt und ordentlich erhal-
ten, die Grundstuͤcke der Verbaͤnde sorgfaͤltig genutzt und die etwaigen Schul-
den regelmaͤßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet uͤber alle Beschwerden gegen die Beschluͤsse
des Deichamtes und des Deichhauptmanns, sofern der Rechdceg nicht zulaͤssig
und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen noͤthigenfalls exekutivisch
in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
-a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen Unterbeamte des
Verbandes binnen ehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über die Vertheilung oder Erfüllung der Deich= und
Uferbaupflicht (VP. 7. bis 11. 17.), über Erlaß und Stundung von
Deichkassen-Beiträgen, sowie über Entschädigungen binnen vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben
sind bei der Regierung oder dem Oeichhauptmann eiuzureichen, welcher solche
alsdann, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu
befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 30.
Wenn das Oeichamt es unterläßt oder verweigerk, die dem Deichver-
bande nach dieser Verordnung oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die
Regierung nach Anhbrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beitrage.
Gegen diese Entscheidung slebt dem Deichamte innerhalb zehn Tagen
die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
Abänderungen dieser Verordnung können nur unter landesherrlicher Ge-
nehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. Gr. v. Pückler. v. Bernuth.
(Nr. 5470.)