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standes werden nach einfacher Stimmenmehrheit in Sitzungen gefaßt, zu denen
die Vorstandsmitglieder, und in Behinderungsfällen deren Stellvertreter, schrift-
lich einzuladen sind. Bei gehöriger Vorladung ist zur Beschlußfähigkeit des
Vorstandes die Anwesenheit von vier Mitgliedern ausreichend. Bei gleichen
Stimmen giebt die des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch Seimmenmehrheit
von den Vorstandsmitgliedern aus ihrer Mitte erwahlt. Die Wahl bedarf der
Bestätigung der Regierung zu Frankfurt. — Der Vorsitzende hat die Beschlüsse
des Vorstandes zur Ausführung zu bringen, die Einziehung der Beiträge zu
verfügen, und in den geeigneten Fällen die Orkspolizeibehörden wegen Mitwir-
kung zu requiriren. Er ist jederzeit befugt, sowie auf Antrag von zwei Vor-
standsmitgliedern verpflichtet, den Vorstand zusammen zu berufen. Die Re-
gierung zu Frankfurt wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstandes ein Re-
gulativ zu erlassen, welches die Obllegenheiten des Vorsitzenden und die Befug-
nisse des Vorstandes, namentlich in Betreff der Anordnung der jährlichen
Schöpfarbeiten, näher regelkt.
IV. Die Verwaltung unterliegt der Oberaufsicht des Staats durch den
Deichhauptmann und in dessen Vertretung durch den Deichinspektor zu Hohen-e
Saathen, welche die ihnen von der Regierung zu Frankfurt zu ertheilenden In-
struktionen zu befolgen haben.
Aussichtsrecht
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V. Die Entwässerungs-Korporation des Zehdener Bruches bildet einen uugemeine B-
Theil der ODeichsozietät des Nieder-Oderbruchs, und sind für dieselbe die für Kimmunze.
letzteren gültigen sonstigen Bestimmungen, soweit überhaupt anwendbar, maaß-
gebend.
VI. Da das Zehdener Bruch auf dem rechten Ufer der Oder liegt, und
seine Abwässerung allein bewirkt, so hat dasselbe zu den Kosten der Entwässe-
rung für die Mi berungen des linken Oderufers nichts beizutragen. Den Deich-
genossen des Zehdener Bruches ist daher vom Deichamte jährlich ein verhaltniß-
mäßiger Erlaß an dem Oeichkassenbeitrag zu gewähren, nach Naabgabe der
Kosten, welche die Unterhaltung und Verbesserung der Entwässerungszüge im
Nieder-Oderbruch linken Ufers erfordert.
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Den durch die Meliorationsanlagen neu geschützten Grundstücken wird Vertretung der
eine Hecheig an der Verwaltung der Deichangelegenheiten in der Weise Däisee.
ewadhrt, daß dem durch die Verordnung vom 27. Dezember 1858. (Gesetz-
Fammlung für 1859. Seite 13.) konstituirten Deichamte des Nieder-Oderbruchs:
1) ein zweiter Repräsentant und Stellvertreter für die Ritrtergüter, und
2) ein siebenter Repräsemrant und Stellvertreter der Stadt= und Land-
gemeinden 6
Johrgang 1861. (Nr. 5309.) 9 hin-