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Namentklich sollen die beiderseitigen Forst= und Polizei-Beamten befugt
sein, die Spur der Frevler in das fremde Gebiet zu verfolgen und letztere auf
dem fremden Gebiete zu verhaften; jedoch mit der Verbindlichkeit, die Arretir-
ten unverzuͤglich an die naͤchste Polizei- oder Justiz-Behoͤrde desselben Gebiets
abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt werden kann.
Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staates eine Haussuchung
nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an die Orts-
Polizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur Vornahme
der Visitation aufzufordern. Die bei der Haussuchung aufgefundenen, als
Objekte des begangenen Frevels bezeichneten Gegenstände sind in Verwahrung
zu bringen. er Vollzug der Requisition erfolgt kostenfrei fuͤr den Requi-
rirenden.
Artikel 4.
Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzunehmen. Eine Aus-
fertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen, eine zweite der
vorgesetzten Behörde des requirirten Beamten einzusenden.
Artikel 5.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen
Scaaten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der
vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber be-
stehenden Vorschriften des Landes nur immer kthunlich ist, auch insbesondere
bei ausgezeichneken oder sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem
einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.
Die Anzeigen über verübte Frevel sollen der requirirten Behörde in zweie
facher Ausferkigung zugesendet, der requirirenden Behörde soll das Ergebniß
der Untersuchung mitgetheilt und von dem Strafvollzug jedesmal Kenneniß ge-
geben werden.
Artikel 6.
Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der den
Flur-, Wald-, Jagd= und Fischerei-Eigenthümern zuerkannten Entschäbigungs-=
gelder geschieht nach den Landesgesetzen, und soll mit der thunlichsten Beschleu-
nigung bewirkt werden.
Die erkannte Geld= oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile desjenigen
Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Wird von einem
Frevler die Zahlung des Betrages der gegen ihn erkannten Geldstrafe, des
Werth= oder Schaden-Ersatzes, der Kosten und Pfandgebühren nicht vollstän-
dig, sondern nur zum Theil geleistet, so werden von dem eingezogenen Gee
zuer