Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5473.) Allerhöchster Erlaß vom 18. November 1861., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vomecchte und des Rechts zur Chausseegeld = Erhebung an die 
Bürgermeistereien Wissen rechts der Sieg und Friesenhagen im Kreise Al- 
tenkirchen, Regierungsbezirk Coblenz, Morsbach und Eckenhagen im Kreise 
Waldbroel, Regierungsbezirk Cöln, zu dem Bau einer Gemeinde-Chaussee 
von Wissen an der Minden-Coblenzer Staatsstraße durch das Wisser- 
thal über Morsbach, Steeg und Erottorf nach der Derschlag-Rothemüh- 
ler Bezirksstraße bei Wildbergerhütte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Wissen an der Minden-Coblenzer Staatsstraße, im Kreise 
Altenkirchen, Regierungsbezirk Coblenz, durch das Wisserthal über Morsbach, 
im Kreise Waltbrorl, Regierungsbezirk Cöln, Steeg und Crottorf im Kreise 
Altenkirchen nach der Derschlag-Rothemühler Bezirköstraße bei Wildbergerhütte 
im Kreise Waldbroel genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Bürgermeisie- 
reien Wissen rechts der Sieg und Friesenhagen, im Kreise Altenkirchen, sowie 
den Bürgermeistereien Morsbach und Eckenhagen im Kreise Waldbroel das 
Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, un- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Male- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staatks-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden ge- 
zen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Stratze das 
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die 
Staats-Chausscen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Sbebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld Tarfe vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 18. November 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5474.)
	        
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