Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5474.) Allerhöchster Erlaß vom 18. November 1861., betreffend die Verleihung der 
siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen 
a) von Minden nach Hausberge, b) von Hausberge über Eisbergen bis 
an die Kurfürstlich Hessische Grenze in der Richtung auf Rinteln, c) von 
Hausberge über Holzhausen nach der Vlotho-Rehmer Staatsstraße bei 
Babbenhausen, d) von Hartum über Südhemmern und Hille bis zur 
Grenze des Kreises Lübbecke in der Richtung auf Frotheim. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-= 
Chaussee a) von Minden nach Hausberge, b) von Hausberge über Eisbergen 
bis an die Kurfürstlich Hessische Grenze in der Richtung auf Rinteln, c) von 
Hausberge über Holzhausen nach der Bü#tho-Rehmer Staatsstraße bei Babben- 
hausen, d) von Harrum über Südhemmern und Hille bis zur Grenze des Krei- 
ses Lübbecke in der Richtung auf Frotheim, sämmtlich im Kreise Minden, ge- 
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Minden das Expropriations= 
recht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straßen. Sngleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhe- 
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staars-Chausseen 
jedesmal gelrenden Chausscegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte- 
nen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be- 
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 18. November 1801. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5475—5476.) 116“ (Nr. 5475.)
	        
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