Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 873 — 
K. 3. 
Der Verband ist gehalten, den vorhandenen Hauptgraben in Stand zu 
setzen und zu unterhalten. 
Das Wasser desselben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Oeich- 
hauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleiret werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wagers, dessen er sich entledigen will, in den Hauptgraben zu ver- 
langen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorguschreiben- 
den Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Juleikungsgraben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 4. 
Der Verband hat in den Deichen die Auslaßschleusen fuͤr die Haupt- 
graͤben anzulegen und zu unterhalten. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten fuͤr erwim 
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbei- bosger - 
ten, zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der lessungen. * 
zum Besten des Verbandes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach sirmung 
dem von der Regierung zu Breslau unterm 12. Oktober 1861. ausgefertigten — 
Deichkataster aufzubringen. . bem 
In diesem Kataster sind die im Deichschutz liegenden Grundstücke in zwei 
Abtheilungen geschieden, deren erste, die in und vor der Stadt gelegenen Grund- 
stucke emHalt #e die Herstellung und Unterhaltung des Hauptdeichs vor der 
Stadt und des Hauptgrabens nördlich der Bschanzer Straße, und deren zweite, 
die Grundstücke unterhalb der Stadt enthaltend, die Instandhaltung und all- 
mälige Verstärkung des Sommerdammes und die Unrerhaltung des Hauptgra- 
bens südlich der Bschanzer Straße nach dem darin angegebenen Verhällniß 
obliegen soll. 
F. 6. 
Das den Oeichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande aus der 
ständischen Darlehnskasse für die Provinz Schlesien zur Herstellung der Schutz- 
und Meliorations-Anlagen gewährte Oarlehn bildet eine Schuld des Verban- 
des und ist unter den von der gedachten Kasse in Gemätzheit ihrer Statuten 
vom 5. Dezember 1854. bestimmten Bedingungen zurückzuzahlen und zu ver- 
zinsen. 
(Nr. 5475) . 7.
	        
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