Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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— 874 — 
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Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für den Normalmorgen für jetzt 
auf jährlich acht Silbergroschen festgeses. 
Von den gewöhnlichen Deichkassen-Beiträgen wird alljährlich eine nach 
dem Jahres-Etat zu bestimmende Summe, die für jeden Normalmorgen gleich 
viel beträgt, Behufs Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten vorweg 
genommen; der dann verbleibende Rest der Beiträge wird für die erste und 
weite Abtheilung getrennt vereinnahmt und gesondert zur Wiederherstellung und 
nterhalrung der dortigen Anlagen, sowie zur Bildung gesonderter Reserve- 
fonds, refp. bis zur Köze von zweihundert funfzig und dreihundert Thalern, 
verwandt. 
. 8. 
Die schon von fruͤher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
Deichverband uͤbernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigen- 
thum und Nutzung uͤber. 
Doch soll die Nutzung der Graͤserei auf den Deichen den fruͤheren Eigen- 
thuͤmern des Grundes und Bodens uͤberlassen werden, wenn sie dafuͤr die 
Fläche zur neuen Deichsohle und zum Banket unentgeltlich hergeben und sich 
zur unentgeltlichen Hergabe der Erde zu den heaohßalichen Reparaturen ver- 
pnflichten. Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen, 
welche von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachter werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nommen haben, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu. 
K. 9. 
Der Deich ist in zwei Aufsichtsbezirke zu theilen. 
K. 10. 
Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann, dem Deichinspektor 
4h und fünf Repräsentanten der Deichgenossen, deren jeder Eine Stimme führt. 
Das Amt des Deichhauptmanns wird mit dem des Bürgermeisters der 
Stadt Dyhrnfurth als ein unentgeltliches Nebenamt verbunden. 
Von den Repräsentanten wird einer von dem Besitzer der Herrschaft 
Dyhrnfurth ernannt, je zwei werden aus der Mitte der übrigen Deichgenossen 
der beiden Abtheilungen des Verbandes, und zwar in jeder durch absoluxe Stim- 
menmehrheit auf sechs Jahre gewählt, und ebenso für jeden derselben ein Stell- 
vertreter. 
Wähl-
	        
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