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Waͤhlbar ist jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der buͤr-
gerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht Unter-
eamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die
Wahl ihre Wirkung.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der
aͤltere allein zugelassen.
S. 11.
Stimmberechtigt ist jeder großjahrige Besitzer eines deichpflichtigen Grund-
stücks, welcher mit seinen Oeichbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Voll-
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat.
Jeder Besitzer bis zu Einem Normalmorgen hat Eine Stimme, wer darüber
besitzt, für jeden vollen Normalmorgen mehr Eine Stimme.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Be-
vollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
K. 12.
Die Liste der Wähler jedes Wahlbezirks und die denselben zustehende
Stimmenzahl wird vom Deichhauptmann, der auch die Wahl zu leiten hat,
jusammengeselll. Dieselbe wird vierzehn Tage lang auf dem Rathhause öffent-
ich ausgelegt.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Rich-
tigkeit der Liste beim Deichhauptmann erheben. Die Entscheidung über die Ein-
wendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
g. 13.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
(Nr. 5475.) —