Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 877 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 43. — 
  
(Nr. 5476.) Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzogthum Luremburg wegen Rege- 
lung der auf die Eisenbahn von Saarbrücken und Trier nach Lurembung 
bezüglichen Verhältnisse. Vom 16. September 1861. 
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der 
König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleiter, 
Ihren Unterthanen die Wortheile zu sichern, welche aus einer Eisenbahnverbin- 
dung zwischen beiden Staaten hervorgehen werden, in Ihren Gebieten eine 
Eisenbahn von Saarbrücken im Saarthal entlang, und von Trier das Mosel- 
thal hinauf, und beziehungsweise entgegenkommend von der Stadt Luremburg 
bis zur Preußisch-Luxemburgischen Landes renze haben herstellen lassen, welche 
diese Grenze zwischen Igel und Wasserbillig überschreitet, sich auf der einen 
Seite an die Eisenbahn von Saarbrücken nach Bingerbrück, und auf der an- 
deren an die von Luremburg nach Arlon und Met anschließt, sind Behufs 
Abschließung eines, die Verhältnisse dieser Eisenbahnverbindung regelnden Ver- 
trages zu Verollmächtigun ernannt worden: 
1) von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchstihr Geheimer Regierungsratch Arnold Albert Maybach; 
2) von Seiten Seiner Majestät des Königs der Niederlande, 
Großherzogs von Luremburg: 
Allerhöchstihr Regierungskommissar für die Eisenbahnen Wilhelm 
Augustin. 
Dieselben sind nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung 
ihrer Allerhöchsten Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation über 
folgende Punkte übereingekommen: 
Inhrn# 1861. (r. 5476,) 117 Ar- 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1861.
	        
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