Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Sofern es im Interesse des Verkehrs und des Bahnbetriebes für ange- 
messen erachtet wird, die Luxemburgischen Züge vollständig bis zu dem Knoten- 
punkte der Saarbrücken-Trierer Eisenbahn oder aber die Preuzischen Züge über 
Wasserbillig hinaus durchgehen zu lassen, erfolgt die Regelung der hierauf be- 
züglichen Verhdlmise durch ein besonderes Uebereinkommen. 
Artikel 5. 
Es soll für die Signale und alle Einzelnheiten des Betriebes auf der 
bemäc Artikel 4. zu bestimmenden Wechselstation von den Verwaltungen der 
eiden Eisenbahnen unter Genehmigung der betreffenden Landesbehörden ein 
gleichförmiges Reglement vereinbart werden. 
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im vorgedachten Artikel ist man 
in Ansehung der Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, darüber einverstan- 
den, daß die von einer der kontrahirenden Regierungen veranlaßte Prüfung 
genügt, um dieselben auch im Gebiete des anderen Staates zuzulassen. 
Artikel 6. 
Diejenigen Bediensteten, welche bei Ausführung des Artikels 4. von 
einer Eisenbahnverwaltung im Gebiete der anderen hohen Regierung angestellt 
werden mochten, scheiden dadurch nicht aus ihrem Unterthanenverbande, find auch 
ohne Unterschied des Orres der Anstellung rücksichtlich ihrer Disziplin nur der 
Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Ortes, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 7. 
Die beiden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Fahrten 
auf der Saarbrücken-Trier-Luxemburger Eisenbahn dem Bedürfnisse des Ver- 
kehrs entsprechend eingerichtet werden. Täglich sollen in beiden Richtungen 
mindestens zwei Züge mit Personenbeförderung verkehren, um den thunlichsten 
Anschluß, einerseits an die Hauptzüge der in Luxemburg anschließenden Bahnen, 
andererseits an die Züge zwischen Trier beziehungsweise Saarbrücken und 
Bingerbrück zu vermitteln. 
Artikel 8. 
Es wird einen Gegenstand angelegemlicher Sorge der beiden Regierungen 
bilden, daß zur Befarderung der beiderseitigen Verkehrsinteressen der Tarif für 
Personen und Güter, insbesondere für Kohlen, Koaks und Erze zwischen den 
Stationen der ganzen Saarbrücker Staatsbahn und denjenigen der Luxem- 
burger Eisenbahnen möglichst niedrig gesiellt werde. Es soll nach Kräften 
dahin gewirkt werden, daß die Tarife auf der Linie von Luxemburg zur Preußi- 
schen Grenze nach Person resp. Zentner und Meile niemals höher gestellt wer- 
(r. 5478. 117* den,
	        
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