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den, als die Tarife auf den Bahnstrecken von Luxemburg nach Arlon und nach
der Franzoͤsischen Grenze.
Beide hohen kontrahirenden Regierungen uͤbernehmen, jede fuͤr ihr Gebiet,
die Gewaͤhr dafuͤr, daß jede Befoͤrderung auf allen vorgebachten Bahnen —
auch im Transitverkehr — nur nach den publizirten Tarifen ausgefuͤhrt werde.
Sie werden dahin zu wirken suchen, daß die Transporte — unbeschadet einer
anderweiten freien FKuio der Versender — naturgemäß auf dem kürzesten
resp. billigsten Wege nach ihrem Bestimmungsorte befördert werden.
Artikel 9.
Es soll bei der Benutzung der im vorstehenden Artikel gedachten Eisen-
bahnen, sowohl in Betreff der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung
fwoischen den Bewohnern der beiden Staaten kein Unterschied gemache, nament-
ich sollen die aus dem Gebiete eines Staates in das Gebiet des anderen
Staates übergehenden Transporte in Beziehung auf die Abfertigung, wie rück-
sichtlich der Beförderungspreise nicht weniger günstig behandelt werden, als die
aus dem betreffenden SEckate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Artikel 10.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Hand-
habung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn theils
schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die hier
in Rede stehenden Eisenbahnen Anwendung finden sollen.
Artikel 11.
Die hohen vertragenden Theile werden in Betreff der besonderen Ver-
änderungen, welche die neue Verbindung in dem Betriebe der Posten und Te-
legraphen herbeiführen wird, eine nähere Vereinbarung treffen.
Artikel 12.
Hinsichtlich der Benutzung der Bahnstrecke von Saarbrücken resp. Trier
bis Luxemburg zu Zwecken der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte
übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder Großherzoglich Lurem-
burgischen Milirairverwallung bewirkt werden, wird den beiderseitigen
Militairverwaltungen binsichrlich der Beförderungspreise völlige Gleich-
stellung zugesicherk.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher
Umstände auf Anordnung der Königlich Preußischen oder der Großherzog=
lich Luremburgischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der
mehr-