Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt den Eisenbahn= 
verwaltungen die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von 
Waffen, 8 und Verpflegungsbeduͤrfnissen, sowie von Militaireffekten 
jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisen- 
bahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahr- 
ten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die 
der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, 
zu verwenden und soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen. Die Lei- 
tung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonal 
der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen 
während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. 
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrichtenden Fahr- 
geldes tritt wie unter 1. Gleichstellung der beiderseitigen Milikairverwaltungen ein. 
Artikel 13. 
In allen Fällen, in welchen die Eisenbahnverwaltungen des einen und 
des anderen Staates über die verschiedenen in dem gegenwärtigen Vertrage 
vorgesehenen Punkte und überhaupt über die den Zusammenhang des Betriebes 
zwo chen beiden Eisenbahnen und das Gedeihen des Transitverkehrs sichernden 
ittel sich nicht sollten einigen können, werden die Regierungen vermittelnd ein- 
treten, und sich über alle zu ergreifende Maaßregeln verständigen. Zu dem 
Ende werden die beiden hohen kontrahirenden Regierungen bessändige Kom- 
missarien ernennen, welche gegenseitig ins Benehmen zu treten haben. 
Artikel 14. 
Der gegenwärtige Vertrag wird den hohen kontrahirenden Regierungen 
alsbald zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung 
der darüber auszufertigenden Ratiftkations-Urkunden spätestens innerhalb vier 
Wochen, vom Tage der Unterzeichnung ab gerechnet, in Berlin bewirkt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen Berlin, den 16. September 1861. 
Arnold Albert Maybach. G. Augustin. 
. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt, und die Auswechselung der Rati- 
fikations-Urkunden zu Berlin bewirkt worden. 
  
(Nr. 5470—5477.) (Nr. 5477.)
	        
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