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(r. 5477.) Allerhachster Erlaß vom 16. Dezember 1861., betreffend die Erweiterung und
Abänderung des Revidirten Reglements der Westphälischen Provinzial=
Feuersozietät vom 26. September 1859.
Ar Ihren Bericht vom 12. Dezember d. J. genehmige Ich, in Berücksich-
tigung der Anträge der Stände der Provinz Wetphalen wegen Ausdehnung
des Geschäftskreises der Provinzial-Feuersozlet4t auf die Mobiliarversicherung
und Geslartung einer freieren Bewegung in der Geschäftsverwaltung, folgende
Zusätze zum Revidirten Reglement der Westphälischen Provinzial-Feuersozietär
vom 26. September 1859. (Gesetz-Sammlung S. 477. ff.).
F. 1.
I. Mobiliarversicherung.
Die Provinzial-Feuersozietat erhält das Recht, vom 1. Januar 1863.
anfangend, bewegliche Sachen aller Art, welche sich in den bei ihr versicherten
Gebauden oder auf den zugehörigen Hofradumen befinden, bei Erndteversicherun-
gen auch die Diemen, zu versichern.
g. 2.
Die der Sozietaͤt fuͤr die Gebaͤudeversicherung zustehende Stempel-, Spor-
tel= und Portofreiheit (P. 2. und 3. des Reglements vom 26. September 1859.),
sowie die Befugniß zur exekutiven Einziehung der Beiträge G. 29. a. a. O.)
finden auf die Mobiliarversicherung keine Anwendung.
g. 3.
Die Verwaltung dieses Geschäftszweiges erfolgt, unter Beachtung des
Gesetzes vom 8. Mai 1837. über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen, durch
die Sozietätsdirektion und die von ihr in der Provinz nach Bedarf anzustellen-
den Geschäftsführer. Ein Recht zur Benutzung der Staats= oder Gemeinde-
Beamten findet nicht startt.
S. 4.
Anträge auf Mobiliarversicherung sind, auf den von der Direktion vor-
geschriebenen Formularen zwiefach ausgefertigt, zunächst der Orts-Polizeibehörde
einzureichen, von dieser gemäß §. 14. des Gesetzes vom 8. Mai 1837. zu prü-
fen und, wenn in polizeilicher Hinsicht keine Bedenken entgegenstehen, in einem
bescheinigten Exemplare dem betreffenden Geschäftsführer, beziehungsweise der
Direktion portopflichtig zuzustellen.
S. 5.