Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— s883 — 
K. 5. 
Ueher Annahme oder Ablehnung der Versicherungen bestimmt die Direk- 
tion lediglich nach eigenem Ermessen. 
S. 6. 
Die Sozietät leistet bei den Mobilien für alle diejenigen Schüden Ersatz, 
welche sie reglementsmäßig bei den Gebauden zu vergüten hat (§. 68. bis 
76. des Reglements); außerdem ersetzt sie auch den Schaden, welcher an den 
versicherten Gegenständen bei Gelegenheit eines Brandes durch nothwendiges 
Ausrdumen oder durch Abhandenkommen entsteht. 
F. 7. 
Die in den §8. 28. 31. bis 38. des Reglements enthaltenen Bestimmun- 
gen finden auch auf die Mobiliarversicherung Anwendung. Die Mobilien kom- 
men jedesmal in die Klasse und Abtheilung derjenigen Gebäude, in denen sie 
sich befinden. Diemen kommen in die IV. Klasse. 
K. 8. 
Die näheren Bedingungen, unter welchen die Sozietat die Versicherung 
der Mobilien gewährt, werden ebenso, wie der Beitragstarif, auf Vorschlag 
der Direktion durch die ständische Kommission (I. 10.) mit Genehmigung des 
Oberprasidenten festgesetzt und durch die Amtsblätter bekannt gemacht. 
K. 9. 
Die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen nothwendigen geschäft- 
lichen Instruktionen werden von der Direktion mit Genehmigung des Oberpre- 
sidenten erlassen. 
. 
II. Geschäftsverwaltung. 
Vom Provinziallandtage wird eine aus neun Mitgliedern bestehende Kom- 
mission jedesmal für die Zeit bis zum nächsten ordentlichen Landtage gewählt, 
welcher, außer den im H. 8. beigelegten. Befugnissen, noch folgende zustehen: 
1) Abänderungen des Tarifs und der Geschäftsführung (Abschnitt E. und 
Kk. des Reglements vom 26. September 1859.) zu beschließen, wenn das 
Bedürfniß solche nothwendig macht; 
(Nr. 5477.) 2) über
	        
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